Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse, als Wahlhelfer mitzuwirken.
Bereitschaftsklärung zur Mitarbeit in einem Wahlvorstand
Am Wahltag werden Wahlhelfer als Mitglieder der Wahlorgane oder als Hilfskräfte bei der Durchführung der Wahl im Wahlraum eingesetzt. Zu den Aufgaben der Wahlhelfer zählen beispielsweise: Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses, Ausgabe der Stimmzettel, Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels, Mitarbeit bei der Feststellung des Wahlergebnisses. Die Tätigkeit als Wahlhelfer ist ein Ehrenamt. Sie müssen Ihr Amt unparteiisch wahrnehmen und sind zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Wahlhelfer werden durch das Wahlamt der jeweiligen Gemeinde bestellt. Bevorzugt werden Wahlhelfer, die sich freiwillig zu diesem Ehrenamt melden. Wahlhelfer erhalten für Ihren Einsatz gegebenenfalls eine Aufwandsadentschädigung und ein Erfrischungsgeld, das je nach Wahltyp unterschiedlich ausfällt.
Die Verarbeitung der o.g. Angaben erfolgt auf der Grundlage von § 10 Abs. 6 Kommunalwahlgesetz (Kommunalwahl), § 8 Abs. 6 Sächsisches Wahlgesetz (Landtagswahl) und § 4 Europawahlgesetz i.V.m. § 9 Abs. 4 Bundeswahlgesetz (Europawahl). Neben der Verarbeitung dieser Angaben gebe ich mein Einverständnis zur Berichtigung von Angaben aufgrund von Eintragungen im Einwohnermelderegister, zur Übermittlung der Telefonnummer an die Mitglieder des Wahlvorstandes zum Zweck der Kontaktaufnahme sowie der Verarbeitung der Angaben zur Staatsangehörigkeit. Darüber hinaus erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte. Der Verarbeitung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprochen werden. Alle Änderungen meiner Angaben teile ich dem Gemeindewahlausschuss umgehend mit.
Die obige Erklärung dient zur Erfassung von interessierten Personen und bedeutet nicht automatisch eine Berufung in den Wahlvorstand. Nach § 9 Abs. 4 Bundeswahlgesetz (BWG) können personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck der Berufung als Mitglied eines Wahlvorstandes erhoben und verarbeitet werden. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit im Wahlvorstand geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Bearbeitung nicht widersprochen hat. Sollten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, ist dies auf Ihrer Bereitschaftserklärung zu vermerken.
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