Im Jahr 2021 trat das geänderte Sächsische Naturschutzgesetz in Kraft. Dies sieht u.a. die Rücknahme der 2010 zugelassenen Aufweichungen auf bebauten Grundstücken vor. Demnach sind nach §19 Sächsisches Naturschutzgesetz die in der Grimmaer Baumschutzsatzung aufgeführten Punkte voll umfänglich gültig. Unter anderem ist in der kommunalen Satzung verankert, dass Nadelbäume, Pappeln, Birken und Weiden unter Schutz stehen. Grundsätzlich braucht man eine Genehmigung für die Fällung eines geschützten Baumes. Geschützt sind nach der Satzung zum Schutz des Baumbestandes im Gemeindegebiet alle Bäume mit einem Stammumfang von 0,60 Metern und mehr, gemessen in einer Höhe von einem Meter über dem Erdboden, auch Nadelbäume, Pappeln, Birken, Weiden und Walnussbäume. Einzige Ausnahme bilden Obstbäume. Für Bäume in Kleingartenanlagen, welche im Regionalverband der Kleingärtner organisiert sind, gilt das Bundeskleingartengesetz. Baumfällungen dürfen nur im Zeitraum Oktober bis Februar durchgeführt werden. Weiterhin können für Bäume andere Vorschriften gelten. So zum Beispiel, wenn Bäume Höhlungen oder Nester aufweisen. Einzelne Bäume können auch als Naturdenkmal unter Schutz stehen oder zu einem geschützten Biotop gehören.
Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gern an Ute Schlick vom Tiefbauamt unter der Rufnummer 03437/ 98 58 612 oder per E-Mail: schlick.ute@grimma.de wenden. Persönlich ist Frau Schlick im Stadthaus am Markt 17 zu erreichen. Bitte vereinbaren Sie im Vorfeld einen Termin. Die gesamte Fassung der Baumschutzsatzung finden Sie hier.