© Sven Möhring/UmweltamtNach geltendem Naturschutzrecht ist es verboten, wildlebende Tiere mutwillig und ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen. Im Rahmen der Fortschreibung des sächsischen Artenschutzprogrammes „Weißstorch“ haben sich die Naturschutzbehörden darauf verständigt, dass Feuerwerke im Umkreis von einem Kilometer von besetzten Storchenhorsten zu untersagen sind. Schon allein aus dem Grund, dass Störche in der regionalen Kultur eine große Rolle spielen, sollte alles getan werden, diese Vögel zu schützen und auf das Abbrennen von Feuerwerken in der Nähe von Storchenhorsten während der Brutzeit und Aufzuchtzeit der Jungen zu verzichten. Auch Drohnenflüge in unmittelbarer Umgebung zum Nest sind nicht gestattet.
Das Feuerwerkverbot gilt für: Beiersdorf, Fremdiswalde, Großbardau, Kleinbothen und Großbothen, Nerchau und Gornewitz, Neunitz, Göttwitz sowie Mutzschen. Von Seiten des Sächsischen Umweltministeriums wird darauf hingewiesen, dass eine erhebliche Störung von Weißstörchen während der Brutzeit eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.