© Redokart - David Rieger Ursprünglich war diese Wahl für den 2. März 2025 festgelegt. Dieser Termin wurde mit Notbekanntmachung vom 16. November 2024 aufgehoben. Es erfolgt am 23. November 2024 die Bekanntmachung des neuen Termins mit einem Sonderamtsblatt.
Ab dem 25. November können Wahlvorschläge für die Wahl des hauptamtlichen Oberbürgermeisters am 23. Februar 2025 im Bürgeramt der Stadt Grimma eingereicht werden. In Sachsen benötigt ein Kandidat im ersten Wahlgang mehr als 50 Prozent der Stimmen, um zu gewinnen. Sollte ein zweiter Wahlgang erforderlich sein, ist dieser für den 23. März 2025 angesetzt.
Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber können ihre Wahlvorschläge bis spätestens zum 19. Dezember 2024 um 18.00 Uhr bei der Stadtverwaltung Grimma einreichen. Die Wahlvorschläge gelten auch für einen möglichen zweiten Wahlgang, sofern sie nicht bis zum 28. Februar 2025 zurückgezogen oder geändert werden.
Wahlvorschläge können von Parteien, Wählervereinigungen oder Einzelpersonen eingereicht werden; jede Partei, Wählervereinigung oder Einzelperson darf nur einen Vorschlag einreichen. Zum Oberbürgermeisteramt sind deutsche oder EU-Bürger ab 18 Jahren wählbar, die das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Wahlvorschläge von Parteien oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags im Sächsischen Landtag oder seit der letzten regelmäßigen Wahl im Grimmaer Stadtrat vertreten sind, benötigen die Unterstützung von 100 wahlberechtigten Grimmaer Bürgerinnen und Bürgern. Wahlvorschläge von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) benötigen ebenfalls 100 Unterstützungsunterschriften. Unterschriften können bis 19. Dezember 2024 bei der Stadtverwaltung Grimma geleistet werden.
Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Gemeindewahlausschuss in öffentlicher Sitzung am 23. Dezember 2024.