Die neue Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft RL WuF/2020 in Kraft gesetzt. Sie löst die bisherige Richtlinie RL WuF/2014 ab und unterstützt die sächsischen privaten und körperschaftlichen Waldbesitzer mit neuen Instrumenten dabei, auf die verheerenden Waldschäden zu reagieren und den Waldumbau beschleunigt voranzubringen.
Für die Förderung der Borkenkäferbekämpfung sowie für die Wiederbewaldung der Schadflächen stehen bis zum Jahr 2023 insgesamt rund 38 Millionen Euro für private und kommunale Waldbesitzer in Sachsen zur Verfügung.© Rolf Hofmann
Die Waldschutzmaßnahmen gegen die Massenvermehrung von Borkenkäfern und anderen rindenbrütenden Insekten werden mit dem vereinfachten Verfahren wie bisher fortgesetzt. Der Förderantrag ist zugleich auch der Auszahlungsantrag. Die Fördersumme wird anhand einfacher Festbeträge je Kubikmeter Schadholz berechnet.
Die Behandlung von eingeschlagenem Holz mit Insektiziden soll nur noch dann gefördert werden, wenn keine anderen zumutbaren Maßnahmen – beispielsweise der Abtransport aus dem Wald oder die Entrindung – möglich sind. Dafür wurden die Fördersätze für die Aufarbeitung von Schadholz und die Entrindung angehoben.
Die Förderung des Waldumbaus einschließlich der Wiederaufforstung der Schadflächen wurde auf ein neues Fundament gestellt. Die neue Förderung mit Festbeträgen macht das Verfahren einfacher und schneller. Die Festbetragsförderung setzt sich aus einem Grundbetrag je Hektar sowie den stückzahlbezogenen Pauschalen für die gepflanzten Bäume zusammen.
So kann auch die Eigenleistung von Waldbesitzern, zum Beispiel bei der Pflanzung und Pflege der Kulturen, honoriert werden. In die Festbeträge, sind auch die Aufwendungen für eine Flächenvorbereitung und die fünfjährige Pflege der Kulturen einkalkuliert. Innerhalb der ersten fünf Jahre werden außerdem Nachbesserungen der Kulturen gefördert – ebenfalls eine Verbesserung zur bisherigen Richtlinie.
Um die natürlichen Potenziale für die Wiederbewaldung zu nutzen, wird jetzt darüber hinaus die Naturverjüngung standortgerechter Baumarten ebenfalls förderfähig. Dazu zählen auch die typischen Vorwaldbaumarten wie Birke, Vogelbeere oder Zitterpappel. Auch Saatgut oder natürlich aufgekommene Jungpflanzen (sogenannte Wildlinge) aus dem eigenen Wald können Waldbesitzer bei den geförderten Maßnahmen verwenden. Gefördert wird, wer an den Standort angepasste Mischbestände mit mindestens 50 Prozent Laubbäumen und mindestens zwei Laubbaumarten anlegt. Diese Artenvielfalt minimiert das Risiko, dass bei zukünftigen Schadereignissen komplette Waldflächen ausfallen, wie es derzeit teilweise in den weitestgehend nur aus einer Hauptbaumart bestehenden Wäldern der Fall ist.
Entlang von Waldaußengrenzen und entlang breiter Holzabfuhrwege wird die Anlage von Waldrandstreifen mit niedrigen Bäumen und Sträuchern gefördert. Eine vollflächige Bodenbearbeitung ist bei der Förderung zukünftig ausgeschlossen, so sollen die empfindlichen Waldböden vor flächiger Verdichtung geschützt werden.
Anträge für Waldumbaumaßnahmen können durch die Waldbesitzer ohne Stichtagsregelung gestellt werden. Die Abrechnung der Fördermaßnahmen kann anders als bisher direkt nach der Anlage der Verjüngung, also beispielweise nach der Pflanzung, erfolgen. Damit soll auch der Zeitraum der Vorfinanzierung durch die Waldbesitzer verkürzt werden.