- Machbarkeitsstudie Klosterkirche Grimma, Klosterstraße
Es informierte Ute Klimm, Amtsleiterin Hochbauamt.
Der Stadtrat bestätigte die vorgestellte Machbarkeitsstudie als Grundlage für Umfang und Herangehen beim Erhalt der baulichen Anlage sowie zur weiterführenden baulichen und denkmalpflegerischen Untersuchung und zum Einwerben von Förder- und Spendenmitteln.
Im Rahmen des Bundes-Förderprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ wurde die Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben. Das Architekturbüro W&V aus Leipzig erhielt den Auftrag die Studie. Das Architekturbüro untersuchte die Möglichkeiten der Nutzungsvarianten und Einbauten, unterbreitete die Vorschläge zur Beheizung des Hauses, bindete beratend Tragwerksplaner und Planer für Raumakustik sowie Elektroplaner ein. Die Abstimmung mit dem Sachgebiet Denkmalschutz des Landkreises Leipzig und dem Landesamt für Denkmalpflege Sachsen wurde im Dezember 2023 geführt.
- Vergabe von Lieferleistungen Versorgung kommunaler Gebäude mit Erdgas
Es informierte Ute Klimm, Amtsleiterin Hochbauamt.
Der Stadtrat beschloss die Anpassung der Vertragskonditionen des Vertrages über die Versorgung kommunaler Gebäude mit Erdgas vom 15.06.2020/01.07.2020 als 3. Ergänzung gemäß Angebot vom 23.11.2023 mit den Stadtwerken Grimma.
Der Vertrag läuft vom 01.01.2024 - 31.12.2024. Am Ende der Vertragslaufzeit steht die Frage nach einer Vertragsverlängerung oder einer Ausschreibung der Lieferleistung. Eine Verlängerungsoption ist formuliert. Nach dem Angebot der Stadtwerke Grimma ergibt sich eine Reduzierung der Kosten auf Grundlage der Verbrauchswerte von 2022 von ca. 781.000,00 Euro auf ca. 336.700,00 Euro. Die aktuelle Lage am Energiemarkt wirkt sich positiv auf das Lieferangebot aus.
- Betreiberverträge Freie Träger Kindertagesstätten
Es informierte Jana Kutscher, Amtsleiterin Amt für Schulen, Soziales, Kultur.
Der Stadtrat beschloss die überarbeiteten Verträge mit den Freien Trägern zur Kindertagesbetreuung rückwirkend zum 1. Januar 2024 und für jeweils 5 Jahre bis zum 31.12.2029.
Aktuell sind zehn Träger in Grimma organisiert. Dazu zählen die AWO Kinderwelt gGmbH, Diakonie Leipziger Land, die Elterninitiativen Hohnstädter Lehmhauskinder e.V. und Kinder-Lehm-Haus Grimma e.V., der Internationale Bund gGmbH, das Evangelisches Schulzentrum e.V. und vier Kindertagespflegestellen. Insgesamt handelt es sich um dreizehn Einrichtungen. Arbeitsgrundlagen sind dafür insbesondere § 8 und § 14 ff. Sächsisches Kindertagesstättengesetz (SächsKitaG). Im § 80 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) wird neben der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen auch die Planung geregelt. Die Errichtung und ggf. Trägerschaft der erforderlichen Plätze obliegt der Stadt Grimma als Pflichtaufgabe. (gemäß § 2 Sächsische Gemeindeordnung SächsGemO und § 9 SächsKitaG.) Hier besteht sowohl eine Verbindlichkeit und eine Umsetzungs- und Finanzierungsverpflichtung. Die Vertragsentwürfe wurden mit allen Freien Trägern besprochen und vorabgestimmt und anhand der aktuellen Gegebenheiten angepasst.
- Ergänzung zum bisherigen Sportstättenentwicklungsplan; Errichtung Kleinfeld-Kunstrasenplatz in Großbothen
Es informierte Jana Kutscher, Amtsleiterin Amt für Schulen, Soziales, Kultur.
Der Stadtrat beschloss die Ergänzung zum Sportstättenentwicklungsplan für den Kleinfeld-Kunstrasenplatz in Großbothen am Rotsteg 7 für den FSV Grün-Weiß Großbothen e.V.
- Aufstellung des vorzeitigen Bebauungsplans Nr. 113 der Stadt Grimma "Revitalisierung Papierfabrik Golzern"
Es informierte Janine Wolff, Amtsleiterin Stadtentwicklungsamt.
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Grimma beschloss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorzeitigen Bebauungsplans Nr.113 „Revitalisierung Papierfabrik Golzern“. Die erste Teilfläche des Plangebietes umfasst die Flurstücke 57/1, 58/4 und 57/2 der Gemarkung Golzern mit einer Fläche von ca. 3,67 ha. Die zweite Teilfläche umfasst die Flurstücke 66/2, 66/4 und 19/23 (teilweise) der Gemarkung Bahren mit einer Fläche von ca. 1,83 ha. Die Planaufstellung erfolgt im Regelverfahren. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Stadtverwaltung wurde beauftragt, einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB mit der Projektgesellschaft (PPFG GmbH) abzuschließen, welcher die Übernahme der Kosten für die Planung regelt.
- Antrag auf Stellungnahme zur Unterschreitung des Siedlungsabstandskriteriums zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Stadt Leisnig.
Es informierte Janine Wolff, Amtsleiterin Stadtentwicklungsamt.
Der Stadtrat lehnte die Unterschreitung des Siedlungsabstandskriteriums (§ 84 Abs. 5 SächsBO) im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und Betrieb von vier Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Stadt Leisnig ab.
Dem Stadtentwicklungsamt liegt vom Landratsamt Mittelsachsen, Referat Immissionsschutz, ein Antrag auf Stellungnahme bezüglich der Unterschreitung des Siedlungsabstandskriteriums (§ 84 Abs. 5 SächsBO) bei vier Windenergieanlagen vor. Diese Stellungnahme wird erbeten im Rahmen eines Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung (§ 4 BImSchG) zur Errichtung und Betrieb von vier Windenergieanlagen vom Typ Siemens-Gamesa SG 6.6-170 auf dem Gebiet der Stadt Leisnig. Antragsteller ist die Mittelsächsische Windpark GmbH & Co. KG. Der geplante Windenergieanlagen-Typ Siemens-Gamesa SG 6.6-170 besitzt eine Nabenhöhe von 165 m, einen Rotordurchmesser von 170 m und eine Nennleistung von 6,6 MW. Die Gesamthöhe der geplanten Windenergieanlagen beträgt jeweils 250 m. Die konkreten Standorte sind wie folgt: - Stadt Leisnig, Gemarkung Clennen, Flurstück 98, 99 - Stadt Leisnig, Gemarkung Clennen, Flurstück 94/a - Stadt Leisnig, Gemarkung Doberquitz Flurstück 48 - Stadt Leisnig, Gemarkung Doberschwitz, Flurstück 14/3 Die geplanten Windenergieanlagen liegen in der Erweiterungsfläche „Sitten II“, die im Flächennutzungsplan der Stadt Leisnig aufgeführt ist.
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zu diesem Flächennutzungsplan hat die Stadtverwaltung Grimma mehrfach dieser Planung nicht zugestimmt, weil damit der Abstand von 1.000 m zu Wohnbebauung nicht eingehalten wird (§ 84 SächsBO). Diesbezüglich prüft das Landratsamt Mittelsachsen derzeit die Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 5 SächsBO. Danach sind Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, jedoch keine solchen des Repowering von Windenergieanlagen nach § 16 b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind, mit einem geringeren Abstand als dem Mindestabstand von 1.000 m zu Wohnbebauung nach Absatz 2 Satz 1 zulässig, wenn 1. die Gemeinde, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, sowie 2. die Gemeinde, auf deren Gebiet Wohngebäude mit einem Abstand von weniger als 1.000 m zum Vorhaben stehen, dem geringeren Abstand zustimmt. Im vorliegenden Fall sind folgende Ortschaften von der Unterschreitung des Siedlungsabstandskriteriums betroffen:
WEA 01 – Draschwitz
WEA 02 – nächstgelegene Wohnbebauung in Doberquitz
WEA 03 – nächstgelegene Wohnbebauung in Zschoppach
WEA 04 – nächstgelegene Wohnbebauung in Zschokau, Motterwitz und Doberschwitz
Da mehrere Ortschaften der Stadt Grimma von dem Vorhaben betroffen sind, wird die Stadt Grimma um Stellungnahme gebeten, ob sie der Unterschreitung des Siedungsabstandskriteriums gemäß § 84 Abs. 5 SächsBO zustimmt. Nördlich und westlich der Ortschaften Zschoppach und Draschwitz stehen bereits mehrere Windenergieanlagen (Bestand, teilweise < 1.000 m Siedlungsabstand). Mit dem vorgelegten Antrag sind weitere, neue Windenergieanlagen im Süd- /Südwesten geplant, teilweise mit einem Siedlungsabstand < 1.000 m.
- Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 84 Abs. 4 SächsBO zur Unterschreitung des Mindestabstandes zur nächsten Wohnbebauung (Jeesewitz) im Rahmen des Repowerings der Windenergieanlagen auf dem Flurstück 46 der Gemarkung Wetteritz und auf dem Flurstück 132 der Gemarkung Jeesewitz im Vorranggebiet für Windenergie "Jeesewitz/Ablaß".
Es informierte Janine Wolff, Amtsleiterin Stadtentwicklungsamt.
Für die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1.000 m zur nächsten Wohnbebauung im Rahmen des Repowerings auf dem Flurstück 46 der Gemarkung Wetteritz und auf dem Flurstück 132 der Gemarkung Jeesewitz im Vorranggebiet für Windenergie „Jeesewitz/Ablaß“ wird unter der Bedingung, dass die 5 Bestands-WEA zurückgebaut werden, das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 84 Abs. 4 SächsBO für die Momentum Energy Group erteilt. Der Mindestabstand darf 600 m nicht unterschreiten. Weiterhin darf die Gesamthöhe von 250 m nicht überschritten werden.
Die Momentum Energy Group plant ein Repowering von Windenergieanlagen (WEA) im Vorranggebiet (VRG) für Windenergie „Jeesewitz/Ablaß“. Das Vorhaben trägt die Bezeichnung „Repowering Jeesewitz West“ und wurde bereits im vergangenen Jahr am 09.05.2022 im Technischen Ausschuss durch Momentum vorgestellt. Aufgrund der zwischenzeitlich geänderter Landesgesetzgebung hat der Projektentwickler die Planung nochmals angepasst und bittet im Rahmen des Repowerings um Zustimmung der Gemeinde zur Unterschreitung des Mindestabstandes von WEA zur nächsten Wohnbebauung. Momentum plant im Rahmen des o.g. Repowerings den Rückbau von bis zu fünf WEA und die Neuerrichtung von bis zu zwei WEA. Die zurückzubauenden Bestands-WEA befinden sich sämtlich auf dem Gemeindegebiet der Stadt Grimma. Die Bestands-WEA haben eine Gesamthöhe zwischen 85 m und 100 m. Die Entfernung zur nächsten Wohnbebauung liegt zwischen 520 m bis 785 m Die beiden neuen WEA sollen in den von den zurückzubauenden WEA bereits genutzten Räumen platziert werden. Am nördlichen Standort ist aufgrund der größeren Entfernung zu den Wohnbebauungen eine höhere WEA als am südlichen Standort geplant. Die kumulierte Nennleistung der beiden neuen WEA, die von Momentum errichtet und betrieben werden sollen, würde rund 12 MW, die der zurückzubauenden WEA kumuliert rund 4 MW ergeben.
- Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 84 Abs. 4 SächsBO zur Unterschreitung des Mindestabstandes zur nächsten Wohnbebauung im Rahmen des Repowerings der Windenergieanlage auf dem Flurstück 88/2 der Gemarkung Jeesewitz im Vorranggebiet für Windenergie "Jeesewitz/Ablaß".
Es informierte Janine Wolff, Amtsleiterin Stadtentwicklungsamt.
Für die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1.000 m zur nächsten Wohnbebauung im Rahmen des Repowerings auf dem Flurstück 88/2 der Gemarkung Jeesewitz im Vorranggebiet für Windenergie „Jeesewitz/Ablaß“ wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 84 Abs. 4 SächsBO für die Firma Sachsenkraft GmbH nicht erteilt.
Die Firma Sachsenkraft GmbH bat im Rahmen des Repowerings um Zustimmung der Gemeinde zur Unterschreitung des Mindestabstandes von Windenergieanlagen (WEA) zur nächsten Wohnbebauung. Die Firma Sachsenkraft plant ein Repowering einer Windenergieanlage im Windvorranggebiet „Jeesewitz/Ablaß“ auf dem Gebiet der Stadt Grimma. Bei der Windenergieanlage handelt es sich um eine GE 1.5 mit einer Gesamthöhe von 100 m. Sie wurde im Dezember 1999 errichtet und steht auf dem Flurstück 88/3 der Gemarkung Jeesewitz. Die nächstgelegenen Wohnbebauungen (Draschwitz und Jeesewitz) liegen etwa in einer Entfernung von 850 m.
Auf dem Nachbargrundstück Flurstück 88/2 der Gemarkung Jeesewitz ist nach dem Rückbau der Bestandsanlage die Neuerrichtung einer leistungsstärkeren Windenergieanlage geplant. Vom Projektentwickler wird aktuell eine Enercon E 138 mit einer Nabenhöhe von 160 m und eine Gesamthöhe von 230 m geplant. Die Lage der neuen und alten Windenergieanlage sowie die Grenze des Vorranggebietes (VRG) und die Abstände zu den nächsten Wohnbebauungen sind der Übersichtskarte (Anlage 1) zu entnehmen. Der Abstand der neuen Windenergieanlage zur Wohnbebauung in Jeesewitz beträgt ca. 920 m und zur Wohnbebauung in Draschwitz ca. 820 m. Der geplante Standort befindet sich an der Grenze des Windvorranggebietes. Eine Verschiebung des Repoweringstandortes ist aufgrund der Landkreisgrenze, den einzuhaltenden Abständen zu Bestandsanlagen im Norden, und den Mindestabständen zu den Straßen praktisch nicht möglich.
- Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 84 Abs. 4 SächsBO zur Unterschreitung des Mindestabstandes zur nächsten Wohnbebauung im Rahmen des Repowerings der Windenergieanlagen im Vorranggebiet für Windenergie "Silberberg".
Dies wurde von der Tagesordnung abgesetzt. Der Ortschaftsrat Nerchau wird sich dazu beraten.