- Vertretung der Stadt Grimma in der Verbandsversammlung des Versorgungsverbandes Grimma Geithain (VVGG) nach § 52 Abs. 3 SächsKomZG
Es informierte Oberbürgermeister Matthias Berger.
1. Der Stadtrat Grimma wählte auf Vorschlag des Oberbürgermeisters Herrn Jörg Böttger als ständigen Vertreter der Stadt Grimma in der Verbandsversammlung des Versorgungsverbandes Grimma Geithain (VVGG).
2. Der Stadtrat Grimma wählte die nachfolgenden Personen als Verhinderungsvertreter für die stimmberechtigte Teilnahme in der Verbandsversammlung des Versorgungsverbandes Grimma Geithain (VVGG):
1. Verhinderungsstellvertreter: Frau Kerstin Flegel als stellv. Amtsleiterin Tiefbauamt
2. Verhinderungsstellvertreter: Herr Oberbürgermeister Matthias Berger.
Grundsätzlich regelt der zu Grunde liegende § 52 Abs. 3 SächsKomZG, dass die Gemeinde in einer Verbandsversammlung vom Oberbürgermeister zu vertreten ist. Der Oberbürgermeister ist berechtigt dem Stadtrat einen anderen leitenden Bediensteten vorzuschlagen, der die Vertretung anstelle des Oberbürgermeisters dauerhaft wahrnimmt.
Herr Jörg Böttger ist Amtsleiter des Tiefbauamtes und somit ein leitender Bediensteter der Stadt Grimma. Herr Jörg Böttger hat die Stadt Grimma bereits in vorherigen Legislaturperioden in der Verbandsversammlung des VVGG vertreten.
Um die Teilnahmeoption der Stadt Grimma in der Verbandsversammlung des VVGG zu gewährleisten, ist für den Vertreter ein Verhinderungsstellvertreter nach § 52 Abs. 3 S. 3 SächsKomZG i.V.m. § 16 Abs. 4 S. 2 SächsKomZG zu wählen. Vorgeschlagen wird hierfür Frau Kerstin Flegel, welche in ihrer Position als stellvertretende Amtsleiterin des Tiefbauamts über die erforderliche Sachkunde verfügt.
Um zu gewährleisten, dass auch Herr Oberbürgermeister Matthias Berger im Verhinderungsfall von Vertreter und Verhinderungsstellvertreter in der Verbandsversammlung des VVGG agieren kann, ist er zum 2. Verhinderungsvertreter zu wählen.
- Vertretung der Stadt Grimma in der Verbandsversammlung der Kommunalen Informationsverarbeitung Sachsen (KISA) nach § 52 Abs. 3 SächsKomZG
Es informierte Oberbürgermeister Matthias Berger.
1. Der Stadtrat Grimma wählte auf Vorschlag des Oberbürgermeisters Frau Ute Kabitzsch als ständige Vertreterin der Stadt Grimma in der Verbandsversammlung der Kommunalen Informationsverarbeitung Sachsen (KISA).
2. Ergänzend wählte der Stadtrat Grimma die nachfolgenden Personen als Verhinderungsvertreter für die stimmberechtigte Teilnahme in der Verbandsversammlung der Kommunalen Informationsverarbeitung Sachsen (KISA).
1. Verhinderungsstellvertreter: Herr Toni Engelmann als Amtsleiter Haupt- und Personalamt
2. Verhinderungsstellvertreter: Herr Oberbürgermeister Matthias Berger
Grundsätzlich regelt der zu Grunde liegende § 52 Abs. 3 SächsKomZG, dass die Gemeinde in einer Verbandsversammlung vom Oberbürgermeister zu vertreten ist. Der Oberbürgermeister ist berechtigt dem Stadtrat einen anderen leitenden Bediensteten vorzuschlagen, der die Vertretung anstelle des Oberbürgermeisters dauerhaft wahrnimmt.
Frau Ute Kabitzsch ist Beigeordnete und somit ein leitender Bediensteter der Stadt Grimma. Frau Ute Kabitzsch hat die Stadt Grimma bereits in vorherigen Legislaturperioden in der Verbandsversammlung der KISA vertreten.
Um die Teilnahmeoption der Stadt Grimma in der Verbandsversammlung der KISA zu gewährleisten, ist für den Vertreter ein Verhinderungsstellvertreter nach § 52 Abs. 3 S. 3 SächsKomZG i.V.m. § 16 Abs. 4 S. 2 SächsKomZG zu wählen. Vorgeschlagen wird hierfür Herr Toni Engelmann, welcher in seiner Position als Amtsleiter des Haupt- und Personalamtes über die erforderliche Sachkunde verfügt.
Um zu gewährleisten, dass auch Herr Oberbürgermeister Matthias Berger im Verhinderungsfall von Vertreter und Verhinderungsstellvertreter in der Verbandsversammlung des VVGG agieren kann, ist er zum 2. Verhinderungsvertreter zu wählen.
- Änderung zum Beschluss der Nutzungskonzeption für den Neubau der Mehrzweckhalle Grimma, Lausicker Str. 8a, 04668 Grimma
Es informierte Ute Klimm, Amtsleiterin Hochbauamt.
Der Stadtrat beschloss die 1. Änderung zum Beschluss SR 06.24 – VI 1222 vom 27.06.2024 mit folgenden konkreten Grundparametern zur Aufgabenstellung:
- Planung einer Halle für die parallele Nutzung auf 2 Feldern (DIN, Schulsport)
- Begrenzung der Lichten Raumhöhe im Spielfeldbereich auf 8,00m
- Beschränkung der Hallenzeiten für den Volleyballsport.
In Folge der Beschlussfassung fand die Projektanlaufberatung mit allen beteiligten Fachplanungsbüros und dem Architekturbüro nitschke+kollegen GmbH statt. Die im Ergebnis der Beratung konkretisierten Fragestellungen wurden in weiterführenden Abstimmungen mit den Vertretern der Nutzer erörtert. Mit dem Ziel, eine optimierte Aufgabenstellung für die Planungsleistung der Leistungsphasen 1 bis 3 zu erreichen, beurteilt das Architekturbüro nitschke+kollegen GmbH die Baukosten auf der Grundlage des BKI (Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammer) und den realisierten, vergleichbaren Vorhaben der Jahre 2021 bis 2023. Die Kostenberechnung nach DIN 276 wird nach der Entwurfsplanung (Lph 3) gem. HOAI vorliegen. Nach individuellen Nutzerabstimmungen werden nachgenannte Veränderungen an der Aufgabenstellung vorgenommen und planerisch untersucht:
Die Grundabmessung des Spielfeldes entspricht einer 2- Feld- Halle gem. DIN. Die abschließende Abmessung der Mehrzweckhalle wird sich, unter Berücksichtigung der konstruktiven Lösung hinsichtlich Anordnung und Art der Bühne, aus der Entwurfsplanung ergeben.