- Änderung des Wahltermins – Aufhebung eines Beschlusses und Festsetzung neuer Termin Oberbürgermeisterwahl 2025 der Großen Kreisstadt Grimma per Eilentscheidung
Es informierte Daria Kunadt, Amtsleiterin Bürgeramt.
Die Beigeordnete der Stadt Grimma, Ute Kabitzsch, hob den Beschluss Oberbürgermeisterwahl 2025 in der Großen Kreisstadt Grimma (SR 10.24 – VII 1256) per Eilentscheidung auf. In einer folgenden Eilentscheidung wurden die Termine für die Wahl des Oberbürgermeisters der Großen Kreisstadt Grimma für Sonntag, 23. Februar 2025 und im Falle eines etwa notwendig werdenden zweiten Wahlganges für Sonntag, 23. März 2025 bestimmt.
Mit dem Beschluss SR 10.24 – VII 1256 vom 24. Oktober 2024 bestimmte der Stadtrat einen Termin für die Oberbürgermeisterwahl am Sonntag, 2. März 2025 und einen etwaig notwendig werdenden zweiten Wahlgang für Sonntag, 23. März 2025. Aufgrund der am 13. November 2024 bekanntgewordenen voraussichtlichen Vorverlegung der Bundestagswahl auf den 23. Februar 2025 hat man sich für die Verbindung der Bundestags– und Kommunalwahlen entschieden. Die öffentliche Bekanntmachung über die Wahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Oberbürgermeisters muss spätestens 90 Tage vor der Wahl, spätestens am 25. November 2024, im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Grimma erfolgen. Um diese Frist zu wahren, hätte auch eine form- und fristlose Einberufung des Stadtrates, aufgrund der redaktionellen Terminvorgaben, nicht erfolgen können.
Hinweis zur Eilentscheidung: Gemäß Sächsischer Gemeindeordnung entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Gemeinderatsitzung aufgeschoben werden kann, der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats.
- Besetzung Gemeindewahlausschuss
Es informierte Daria Kunadt, Amtsleiterin Bürgeramt.
Der Stadtrat Grimma besetzte durch Wahl den Gemeindewahlausschuss der Stadt Grimma für die anstehende Oberbürgermeisterwahl 2025 wie folgt:
Vorsitzende: Daria Kunadt (Leiterin Bürgeramt), stellvertretende Vorsitzende: Anne Burkhardt (Bürgeramt), Beisitzer 1: Hans-Jörg Dossin (Bürger für Grimma/ASL), Stellvertreterin zu Beisitzer 1: Katharina Ambrosius (Bürgeramt). Beisitzer 2: Steffen Knoll (Bürger für Grimma/ASL), Stellvertreterin zu Beisitz 2: Florentine Persicke (Bürgeramt), Beisitzer 3: Gerold Stäudte (Bürger für Grimma/ASL), Stellvertreterin zu Beisitzer 3: Liane Schwarm (Leiterin: Standesamt), Beisitzer 4: Johannes Heine (Freie Wähler), Stellvertreterin zu Beisitz 4: Christiane Naumann (Bürgeramt), Beisitzer 5: Peter Enrico Koch (AfD), Stellvertreter zu Beisitzer 5: Wolfgang Ellmann (AfD), Beisitzer 6: Lutz Simmler (CDU), Stellvertreter zu Beisitzer 6: Sebastian Bachran (Presse- und Öffentlichkeitsarbeit).
Nach der Regelung der Sächsischen Kommunalwahlordnung ist für jede Kommunalwahl ein Gemeindewahlausschuss neu zu wählen. Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie aus zwei bis sechs Beisitzern und deren Stellvertreter in gleicher Zahl. Die Wahl des Gemeindewahlausschusses obliegt dem Stadtrat. Der Gemeindewahlausschuss setzt sich zusammen aus Wahlberechtigten und Bediensteten der Stadtverwaltung Grimma. Im vorliegenden Besetzungsvorschlag wurden die im Stadtrat vertretenen Parteien bzw. Wählervereinigungen nach vorhergehender Abfrage berücksichtigt.
- Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach Landesplanungsgesetz: Windpark Jeesewitz
Es informierte Janine Wolff, Amtsleiterin Stadtentwicklungsamt.
Der Stadtrat fasste einen Ergänzungsbeschluss zum Beschluss des Stadtrates vom 29. Februar 2024 (SR 02.24 – VI 1198).
Für das Zielabweichungsverfahren der Windpark Jeesewitz West GmbH & Co. KG stimmte der Stadtrat dem Antrag auf Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach Sächsischen Landesplanungsgesetz zu.
Der Antragsteller, die Windpark Jeesewitz West GmbH & Co. KG, plant ein Repowering von Windenergieanlagen im Vorrang- und Eignungsgebiet für Windenergie „Jeesewitz/Ablaß“. Das Vorhaben ist der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat Mutzschen bereits seit über zwei Jahren bekannt. Durch den Projektentwickler Momentum wurde das Repoweringprojekt unter anderem dem Ortschaftsrat und dem Technischen Ausschuss vorgestellt.
Das gemeindliche Einvernehmen nach Sächsischer Bauordnung zur Unterschreitung des Mindestabstandes zur nächsten Wohnbebauung wurde vom Stadtrat in der Februar-Sitzung 2024 erteilt. Weiterhin wurde im Beschluss festgehalten, dass der Mindestabstand von 600 Meter nicht unterschritten und die Gesamthöhe der Windenergieanlage von 250 Meter nicht überschritten werden darf.
Projektentwickler Momentum bat im Frühjahr 2024 um Änderung beziehungsweise Neuaufstellung des Beschlusses zum gemeindlichen Einvernehmen hinsichtlich der Rechtsgrundlage gemäß Sächsischem Landesplanungsgesetz. Zu diesem Zeitpunkt war das Landesplanungsgesetz jedoch aufgrund des geänderten Raumordnungsgesetz in der Überarbeitung und daher nicht rechtssicher anwendbar.
Daraufhin stellte Momentum beim Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz des Landkreises Leipzig einen Antrag auf Vorbescheid in Zusammenhang mit einem Antrag auf ein Zielabweichungsverfahren. Dieser liegt nun der Stadtverwaltung mit der Bitte um Stellungnahme vor.
Im Ergänzungsbeschluss wurde nach Änderung der Rechtsvorschriften zum benannten Beschluss im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens um die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gebeten. Nach dem Regionalplan gilt in dem beplanten Bereich (unterhalb von 1.000 Meter zur Wohnbebauung) eine sogenannte Höhenbeschränkung. Und zwar darf eine Windenergieanlage innerhalb eines Vorrang- und Eignungsgebietes in einem Abstand von 750 Meter bis unterhalb 1.000 Meter zur Wohnbebauung von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen nur einen Abstand zur Wohnbebauung aufweisen, der das 10-fache der Nabenhöhe nicht unterschreitet.
Ein Repowering unter Einhaltung der raumordnerischen Ziele (Höhenbeschränkung) ist für die Antragstellerin aus markt- und betriebswirtschaftlichen Gründen nicht realisierbar. Daher wurde eine Prüfung auf Abweichung von den genannten Zielen beantragt.
Da keine geänderte Sachlage vorliegt, sondern nur ergänzend um gemeindliches Einvernehmen nach der neuen Rechtsvorschrift, dem im Juni 2024 geänderten Landesplanungsgesetzes gebeten wird, liegen aus Sicht der Verwaltung keine Gründe vor, das Einvernehmen nicht zu erteilen. Die Kosten des Repoweringvorhabens werden vom Projektentwickler getragen.
- Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinden und Bürger zum Bebauungsplan Nr. 110 "Wohngebiet An der Trift, Nerchau, 2. BA" der Stadt Grimma
Es informierte Janine Wolff, Amtsleiterin Stadtentwicklungsamt.
Der Stadtrat prüfte die in einem Abwägungsprotokoll aufgeführten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden sowie der Bürger zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 110 - „Wohngebiet An der Trift, Nerchau, 2. BA“.
Er nahm die Abwägung vor und beschloss die in dem Abwägungsprotokoll formulierten Entscheidungen sowie die gesamte Abwägung.
In der Zeit vom 29.07.2024 bis zum 30.08.2024 fand die Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Die während dieser Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen wurden entsprechend der Abwägung bei der Erarbeitung des Satzungsexemplars berücksichtigt. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden.
Das Planungsbüro Hanke GmbH, wurde beauftragt, die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden und Bürger, die Stellungnahmen abgegeben haben, vom Ergebnis der Abwägung zu informieren. Die Planungskosten werden von der RUBA Hausbau GmbH übernommen.
- Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 110 "Wohngebiet An der Trift, Nerchau, 2. BA" der Stadt Grimma
Es informierte Janine Wolff, Amtsleiterin Stadtentwicklungsamt.
Der Stadtrat beschloss den Bebauungsplan Nr. 110 „Wohngebiet An der Trift, Nerchau, 2. BA“ der Stadt Grimma in der Fassung vom 28.10.2024, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen einschließlich der Änderungen aus der Abwägung als Satzung. Die Begründung wurde gebilligt.
Die Ergebnisse der Abwägung des Stadtrates zu den Stellungnahmen sind in die als Satzung zu beschließenden Unterlagen eingearbeitet. Die Verwaltung reicht den Bebauungsplan beim Landratsamt Landkreis Leipzig zur Genehmigung ein. Nach ortsüblicher Bekanntmachung der Genehmigung erlangt der Bebauungsplan Rechtskraft. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Genehmigung und den Ort, an dem der Bebauungsplan für jedermann zur Einsicht bereitgehalten wird, ortsüblich bekanntzumachen. Die Planungskosten werden von der RUBA Hausbau GmbH übernommen.
- Feuerwehr Cannewitz: Antrag auf überplanmäßige Mittelbereitstellung
Es informierte Ute Klimm, Amtsleiterin Hochbauamt.
Der Stadtrat beschloss für das Vorhaben „Umbau einer vorhandenen Halle zur Feuerwehr im Ortsteil Cannewitz“ eine überplanmäßige Mittelbereitstellung in Höhe von 150.000 Euro.
Die Stadt Grimma kaufte im Jahr 2022 eine ehemalige Kaufhalle in Cannewitz, die als Werkstatt genutzt wurde, um diese in eine Feuerwehr umzuwandeln. Die Planungsleistungen für die Erarbeitung der Genehmigungsplanung wurden bereits erbracht. Die Baugenehmigung liegt vor.
Für die Umsetzung der Maßnahme ist vorgesehen, bestimmte Bauleistungen als Eigenleistung des Heimatvereines zu realisieren. Die Möglichkeiten der Feuerwehr-Kameraden und der Mitglieder des Heimatvereins wurden nach Erstellung der Leistungsbeschreibungen ausgelotet und protokolliert. Durch das Planungsbüro Beyer & Lätzsch wurde der Anteil der Eigenleistung mit einer Höhe von etwa 99.000 Euro ermittelt. Das Hochbauamt der Stadt plante durch Beschluss auf überplanmäßige Mittelbereitstellung im aktuellen Haushalt 150.000 Euro ein. Die Anschluss- und Ergänzungsfinanzierung in Höhe von rund 231.000 erfolgt durch die Beantragung der Mittel im Haushaltsjahr 2025. Für den Erwerb wurden bereits 100.000 Euro gezahlt. Die Gesamtkosten betragen rund 581.000 Euro. Die Gesamtfinanzierung stellt auf 100 Prozent Eigenmittel ab.
Der Gebäudegrundriss wird den Nutzungsanforderungen entsprechend umgestaltet. Mittels Trockenbau werden entsprechende Funktionsbereiche geschaffen und die Gebäudeinstallation wird erneuert. Die vorhandene Heizungsanlage wird weiter genutzt. In die Fassade wird nur im Bereich des einzubauenden Tores eingegriffen.
Der Altstandort der Cannewitzer Feuerwehr in der Dorfmitte war auf Grund baulicher Mängel nicht mehr als solcher geeignet.
- Verzicht auf die Erstellung des Gesamtabschlusses
Es informierte Grit Naujoks, Amtsleiterin für Finanzen.
Der Stadtrat beschloss den Verzicht auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses im Rahmen des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2024 gemäß § 88b der Sächsischen Gemeindeordnung. Den Gemeinden steht in Bezug auf die Erstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses ein Wahlrecht zu. Aus der originären Zuständigkeit des Stadtrats zur Feststellung des Gesamtabschlusses kann abgeleitet werden, dass der Stadtrat auch über den Verzicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses zu entscheiden hat.
Bedeutung und Aufbau des Gesamtabschlusses:
Wenn die Gemeinde Teile ihrer Aufgaben durch aus der Kernverwaltung ausgegliederte Organisationseinheiten (= Beteiligungen) wahrnimmt, wird im Jahres-abschluss der Gemeinde kein vollständiges Bild der wirtschaftlichen Lage dargestellt. Dies wäre nur möglich, wenn der Jahresabschluss der Gemeinde und die Jahresabschlüsse der Beteiligungen konsolidiert (= zusammengeführt) werden. Der Gesamtabschluss dient dazu, die positiven und negativen Auswirkungen, die sich aus der Auslagerung kommunaler Aufgaben für die gemeindliche Haushaltswirtschaft ergeben, transparent darzustellen.
Im Einzelnen würde sich der Gesamtabschlusses gemäß § 88b Sächsische Gemeindeordnung neben dem Jahresabschluss der Gemeinde aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen:
1. Jahresabschlüsse der verselbstständigten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, die mit der Gemeinde eine Rechtseinheit bilden,
2. Jahresabschlüsse der Unternehmen nach § 96 Sächsische Gemeindeordnung an denen die Gemeinde eine Beteiligung hält, und
3. Jahresabschlüsse der Zweckverbände und Verwaltungsverbände.
Der Gesamtabschluss ist durch eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern.
Sofern ein Gesamtabschluss nach den geltenden Vorschriften erstellt wurde, kann der Beteiligungsbericht nach § 99 Sächsische Gemeindeordnung entfallen.
Gründe für den Verzicht zur Erstellung eines Gesamtabschlusses:
In Anbetracht der angestrebten Rationalisierungseffekte (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 72 Abs. 2 S. 1 Sächsische Gemeindeordnung) können die für die Gesamtabschlusserstellung notwendigen Transaktionskosten und Personalbindung nicht gerechtfertigt werden. Die Konsolidierung der Finanzdaten unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Rechtsgrundlagen der Finanzwirtschaft ist sehr zeit- und arbeitsintensiv. Zusätzlich erschwerend ist die Tatsache, dass die Gemeinde und ihre Beteiligungen in unterschiedlichen IT-gestützten Finanzprogrammen verwaltet werden und allein die technische Zusammenführung unangemessenen Aufwand verursachen würde.
Des Weiteren ist die Aussagekraft der konsolidierten Daten zu hinterfragen. Die Transparenz für die einzelnen Beteiligungen ist nicht mehr gegeben. Deshalb sollte die Priorität auf der Erstellung des Beteiligungsberichtes nach § 99 Sächsische Gemeindeordnung liegen. Da die Erstellung der Jahresabschlüsse und der Gesamtabschlüsse zeitlich nicht absehbar ist, würden die Finanzdaten der Beteiligungen im Beteiligungsbericht schneller zu Verfügung stehen.
Der letzte vorliegende Beteiligungsbericht betrachtet das Wirtschaftsjahr 2022