Die fristgerechte Meldung und Beitragszahlung für den Tierbestand ist Voraussetzung für:
- eine Entschädigungszahlung von der Sächsischen Tierseuchenkasse im Tierseuchenfall,
- die Beteiligung der Sächsischen Tierseuchenkasse an den Kosten für die Tierkörperbeseitigung und
- die Gewährung von Beihilfen und Leistungen durch die Sächsische Tierseuchenkasse.
Der Sächsischen Tierseuchenkasse bereits bekannte Tierhalterinnen und Tierhalter erhalten Ende Dezember 2024 einen Meldebogen per Post. Sollte dieser bis Mitte Januar 2025 nicht eingegangen sein, bittet die Sächsische Tierseuchenkasse sich zu melden. Tierhalter, die ihre E-Mail-Adresse bei der Sächsischen Tierseuchenkasse autorisiert haben, erhalten die Meldeaufforderung per E-Mail.
Auf dem Tierbestandsmeldebogen oder per Online-Meldung sind die am Stichtag 1. Januar 2025 vorhandenen Tiere zu melden. Daraufhin erhält man bis Ende Februar 2024 den Beitragsbescheid.
Die Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 23 Abs. 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) in Verbindung mit der Beitragssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse, unabhängig davon, ob die Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder zu privaten Zwecken gehalten werden. Es bestet eine Meldepflicht beim zuständigen Veterinäramt hinweisen.
Weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht, zu Beihilfen der Sächsischen Tierseuchenkasse sowie über die Tiergesundheitsdienste sind auf Internetseite www.tsk-sachsen.de platziert. Wer gemeldet ist, kann im Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten 3 Jahre), erhaltene Beihilfen, Befunde sowie eine Übersicht über die bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgten Tiere einsehen.
Sächsische Tierseuchenkasse
Anstalt des öffentlichen Rechts
Löwenstr. 7a, 01099 Dresden
Tel: +49 351 80608-30
E-Mail: beitrag@tsk-sachsen.de