© Stadt GrimmaDas Ordnungsamt der Stadt Grimma möchte zum Thema: Abstand von Bepflanzungen zu angrenzenden öffentlichen Flächen informieren. Bei Grundstücken entsteht häufig Streit zwischen Nachbarn, wenn durch die Pflanzung eines Baumes in der Nähe der Grundstücksgrenze die
Lichtverhältnisse oder ähnliches beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund hat das Sächsische Nachbarschaftsgesetz in §§ 9 bis 12 Abstandsvorschriften für Neuanpflanzungen vorgesehen. Je nachdem, ob sich die Grundstücke innerhalb oder außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinden und welche Höhe eine Pflanze aufweist, ist ein unterschiedlicher Abstand einzuhalten. Der Abstand wird an der Stelle gemessen, an der die Pflanze aus dem Boden tritt.
Pflanzenhöhe innerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile: Bis 2 Meter: Grenzabstand mind. 0,5 Meter, über 2 Meter: Grenzabstand mind. 2 Meter.
Pflanzenhöhe außerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile: Höhe unbegrenzt, Grenzabstand mind. 1 Meter.
Für Anpflanzungen an der Grenze zu landwirtschaftlichen Flächen oder im Weinbau gelten besondere Regelungen. Die Entfernung oder das Zurückschneiden muss zwischen den Nachbarn geklärt werden. Hier kann das Ordnungsamt nicht tätig werden. Auch im Straßenverkehr heißt es: Freie Sicht. Hecken, Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen sollten von den Grundstückseigentümern soweit zurückgeschnitten, dass Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Dies betrifft auch Fußwege. Weiterhin ist Pflanzenbewuchs bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Eine Kontrolle kann durch das Ordnungsamt erfolgen. Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs der Begrünung entstehen können. In allen Fällen sollten Hecken, Bäume und Sträucher von den Grundstückseigentümern soweit zurückgeschnitten werden, dass sie keine Verkehrsteilnehmer gefährden. Auch abgestorbene Äste aus Bäumen müssen entfernt werden, damit beim Herunterfallen niemand verletzt werden kann