Die Grundsteuer wird dabei nach §§ 42 und 44 GrStG ermittelt und festgesetzt. Für die Ermittlung der Grundsteuer haben der Eigentümer oder der Verwalter des Objektes eine Grundsteueranmeldung bei der Stadt Grimma vorzulegen. Haben sich seit der letzten Überprüfung Veränderungen (z.B. Modernisierungen, Veränderung der Wohn- o. Nutzfläche, Schaffung von Stellplätzen etc.) ergeben, so ist durch die Steuerpflichtigen eine neue Grundsteueranmeldung auszufüllen und bei der Stadt Grimma einzureichen. Die Formulare dazu erhalten Sie im Steueramt der Stadt Grimma (Außenstelle Nerchau, Nerchauer Hauptstraße 18). Die Bauarbeiten müssen dabei bis zum 31.12.2021 abgeschlossen sein. Sollten seit der letzten Grundsteueranmeldung keine Veränderungen am Wohnobjekt erfolgt sein, so ist keine neue Grundsteueranmeldung erforderlich.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Steueramt der Stadt Grimma Telefone: 03437-9858-311/ 318 o. 312 wenden.
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Überprüfung der Grundsteueranmeldung nach §§ 42, 44 GrStG für die Grundsteuer B auf der Grundlage einer Ersatzbemessung für das Jahr 2022
Überprüfung der Grundsteueranmeldung nach §§ 42, 44 GrStG für die Grundsteuer B auf der Grundlage einer Ersatzbemessung für das Jahr 2022
Bei Wohngebäuden, für die durch das Finanzamt Grimma kein Einheitswert festgestellt worden ist, bemisst sich der Grundsteuerjahresbetrag für die Grundsteuer B in Form einer Ersatzbemessung nach der Wohn- oder Nutzfläche des Gebäudes.
Amtliche Bekanntmachung vom 15.02.2022