Gemäß § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung,
- 69 Sächsisches Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der jeweils gültigen Fassung und § 17 der Sächsischen Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Grimma in seiner Sitzung vom …. folgende Satzung beschlossen:
- 1 Begriffsbestimmungen
- 2 Geltungsbereich
- 3 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr
- 4 Kostenersatz für freiwillige Leistungen der Feuerwehr
- 5 Berechnung des Kostenersatzes
- 6 Schuldner des Kostenersatzes
- 7 Entstehung und Fälligkeit
- 8 Inkrafttreten
Anlage: Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr
- 1 Begriffsbestimmungen
- Kostenersatz im Sinne dieser Satzung beinhaltet die Aufwendungen der Feuerwehr für:
- die Durchführung von Pflichtleistungen, für die nach dieser Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz verlangt wird und
- Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung, die auf Anforderung oder von Amtswegen erfolgt.
- Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr, die auf Anforderung oder von Amts wegen erfolgt.
- 2 Geltungsbereich
- Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Großen Kreisstadt Grimma im Sinne des §§ 2 Abs. 1, 6, 16 Abs. 1, 22, 23 und 69 des SächsBRKG sowie der Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Grimma.
- Die Leistungen der Feuerwehr der Großen Kreisstadt Grimma richten sich nach den Feuerwehrdienstvorschriften, der Alarm- und Ausrückeordnung der Großen Kreisstadt Grimma auf der Grundlage der Rahmen Alarm- und Ausrückeordnung des Landkreises Leipzig, der Verfügbarkeit der Kräfte und Mittel sowie den konkreten Anforderungen des Einsatzes. Es besteht kein Anspruch auf den Einsatz bestimmter Kräfte und Mittel der Feuerwehr der Großen Kreisstadt Grimma.
- Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.
- 3 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr
Zum Ersatz der Kosten, die der Großen Kreisstadt Grimma durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist gemäß § 69 Abs. 2 SächsBRKG verpflichtet:
- der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
- der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Schienen-, Luft oder Wasserfahrzeuges entstanden ist,
- der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,
- der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wurde,
- derjenige, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat,
- derjenige, in dessen Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,
- der Eigentümer oder Betreiber von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Einrichtungen, Anlagen oder Waldflächen, die der Brandverhütungsschau unterliegen, sowie Personen, in dessen Interesse die Brandverhütungsschau durchgeführt wurde oder sonstige Nutzungsberechtigte.
- Die Gemeinde, der im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Einsatzes nach § 14 SächsBRKG Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden.
- 4 Kostenersatz für freiwillige Leistungen der Feuerwehr
Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr wird auf Grundlage des § 69 Abs. 3 SächsBRKG und dieser Satzung Kostenersatz verlangt.
Insoweit wird für folgende Leistungen Kostenersatz erhoben:
- die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen soweit dies keine Pflichtleistung nach § 3 dieser Satzung ist,
- die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum- und Sicherungsarbeiten,
- die Beseitigung von Gefahrenquellen an oder in Gebäuden,
- das Bergen von Tieren,
- das Bergen oder die Absicherung von Sachen,
- das Auspumpen von überfluteten Räumen,
- das Fällen von sturzgefährdeten Bäumen bzw. das Entfernen von Baumteilen,
- die Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen oder ähnliches,
- die Unterstützung des Rettungsdienstes im Rahmen der Tragehilfe
- den Brandsicherheitswachdienst
- die Inanspruchnahme von Leistungen des Vorbeugenden Brandschutzes
- die Durchführung einer Brandverhütungsschau
- andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderungen einzelner ergibt.
- 5 Berechnung des Kostenersatzes
- Soweit im Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, wird Kostenersatz nach dem jeweils gültigen Kostenverzeichnisses für Leistungen der Feuerwehr der Großen Kreisstadt Grimma erhoben. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Der Kostenersatz wird nach Zeitaufwand (Einsatzzeit gemäß Abs. 2), Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge und des Materials berechnet.
- Die Einsatzzeit beginnt mit der Alarmierung / Anforderung der Feuerwehr und endet mit Beginn des folgenden Einsatzes oder mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft am Standort der Feuerwehr.
- Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet.
- Die Kosten setzen sich neben der Berechnung nach Absatz 1, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:
- den Vorhaltekosten für Gebäude, Personal, Fahrzeuge und Rettungsboote, für die Bereitstellung der Einrichtung Feuerwehr pro Einsatzzeit, unabhängig von der Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge und des eingesetzten Personals,
- den einsatzbedingten Kostenersatzsätzen je Fahrzeugkategorie pro Fahrzeug bzw. Rettungsboot und Einsatzzeit,
- den einsatzbedingten Kostenersatzsätzen für die Einsatzkräfte pro Einsatzkraft und Einsatzzeit.
- Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen zusätzlich Kosten, so sind sie neben denjenigen nach Abs. 4 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Zusätzliche Kosten im Sinne dieser Satzung entstehen u.a. durch die Inanspruchnahme von Spezialdienstleistungen Dritter und speziellen Materialien bzw. Geräten, die nicht von der Feuerwehr der Großen Kreisstadt Grimma vorgehalten werden. Kosten für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind vom Kostenschuldner nur dann zu erstatten, soweit den Kostenschuldner ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten
zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 10 % berechnet.
- Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.
- Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von anderen Gemeinden, Werkfeuerwehren oder Dritten entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Großen Kreisstadt Grimma in Rechnung gestellt werden.
- Für die Berechnung der Gebühren für alle Tätigkeiten des Vorbeugenden Brandschutzes wird als Basis ein durchschnittlicher Stundensatz angesetzt. Für angefangene Stunden bis 30 Minuten werden die halben und für die übrigen die ganzen Stundensätze erhoben. Der Zeitansatz beginnt mit Abfahrt an der Dienststelle und endet mit Rückankunft in der Dienststelle. Beginnt eine weitere Tätigkeit vor Rückankunft in der Dienststelle, so endet die bisherige Tätigkeit mit Antritt der Fahrt zum neuen Tätigkeitsort (Beginn der neuen Tätigkeit). Tätigkeiten in der Dienststelle beginnen mit der Bearbeitung des Vorganges bis zum Abschließen des Vorganges, wobei Unterbrechungen der Bearbeitung zu berücksichtigen sind. Zu den Tätigkeiten des Vorbeugenden Brandschutzes gehören unter anderem die regelmäßige und außerordentliche Brandverhütungsschau, Anordnungen zur Mängelbeseitigung, Abnahme von Brandmeldeanlagen, baurechtliche Stellungnahmen, Löschwasserprüfungen, brandschutztechnische Abnahmen und Anleiterproben.
- 6 Schuldner des Kostenersatzes
- Zum Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung sind die in § 69 Abs.2 SächsBRKG und § 17 Sächsische Feuerwehrverordnung genannten Personen verpflichtet.
- Kostenersatz für Leistungen nach § 4 dieser Satzung wird über Abs. 1 hinaus auch von den in § 69 Abs. 3 SächsBRKG genannten Personen verlangt.
- Mehrere zum Kostenersatz verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
- 7 Entstehung und Fälligkeit
- Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit der Beendigung des Einsatzes/ der Leistung der Feuerwehr.
- Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig, es sei denn im Kostenbescheid ist ein anderer Zeitpunkt bestimmt.
- 8 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Großen Kreisstadt Grimma mit ihren Ortsteilen vom 30.04.2020 außer Kraft.
Grimma, den 17.4.2021
Matthias Berger
Oberbürgermeister
Anlage zur Feuerwehrkostensatzung
Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr der Großen Kreisstadt Grimma mit ihren Ortsteilen
- Personaleinsatz ohne Vorbeugender Brandschutz
Einsatzpersonal der Freiwilligen Feuerwehr 9,43 €/h (0,16 €/min)
- Fahrzeuge
(einschließlich der auf dem Fahrzeug verlasteten Geräte und Ausrüstung)
Drehleiter DLK23/12 79,52 €/h (1,33 €/min)
Einsatzleitwagen ELW1 6,19 €/h (0,10 €/min)
Gerätewagen-Logistik GW-L 53,46 €/h (0,89 €/min)
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 10 HLF10 24,76 €/h (0,41 €/min)
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 20 HLF20 87,42 €/h (1,46 €/min)
Kommandowagen KdoW 199,95 €/h (3,33 €/min)
Löschgruppenfahrzeug 10 LF10 253,00 €/h (4,22 €/min)
Löschgruppenfahrzeug 8 LF8 16,50 €/h (0,28 €/min)
Mannschaftstransportwagen MTW 168,26 €/h (2,80 €/min)
Mittleres Löschfahrzeug MLF 313,44 €/h (5,22 €/min)
Tanklöschfahrzeug TLF 24,76 €/h (0,41 €/min)
Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser TSF-W 316,15 €/h (5,27 €/min)
- Boote
Rettungsboot 103,69 €/h (1,73 €/min)
- Vorhaltekosten je Stunde
(unabhängig von der Anzahl der eingesetzten Geräte und des eingesetzten Personals)
Vorhaltekosten Gebäude 36,29 €/h (0,60 €/min)
Vorhaltekosten Personal 33,27 €/h (0,55 €/min)
Vorhaltekosten Fahrzeuge 92,75 €/h (1,55 €/min)
Vorhaltekosten Rettungsboote 174,80 €/h (2,91 €/min)
- Leistungen Dritter
Leistungen überörtlicher Feuerwehren oder Dritter, die für die Feuerwehr im Rahmen der Einsätze Leistungen erbracht haben, werden auf den Kostenschuldner umgelegt.
- Vorbeugender Brandschutz
Angestellte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienst 53,50 €/h