Aufgrund von § 53 Abs. 3 i.V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung und § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsLadÖffG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Grimma in seiner öffentlichen Sitzung am 21.03.2024 die nachfolgende Rechtsverordnung beschlossen.
§ 1 Verkaufsoffene Sonntage nach § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG aus besonderem Anlass
Die Verkaufsstellen im Gebiet der Großen Kreisstadt Grimma dürfen an den nachfolgenden aufgeführten vier Sonntagen jeweils in der Zeit zwischen 12 Uhr und 18 Uhr aus Anlass von besonderen Ereignissen geöffnet sein:
29. September 2024 33. Stadtfest
03. November 2024 Martinimarkt
01. Dezember 2024 Weihnachtsmarkt
15. Dezember 2024 Weihnachtsmarkt
§ 2 Arbeitnehmerschutz
Aus dieser Rechtsverordnung ergibt sich keine Verpflichtung für die Arbeitnehmer des Einzelhandels, während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten tätig zu werden.
Bei Inanspruchnahme der erweiterten Ladenöffnungszeiten sind durch die Gewerbe-treibenden die geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften des § 10 Abs. 1 und 2 des SächsLadÖffG einzuhalten.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Rechtsverordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 SächsLadÖffG. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 11 Abs. 2 SächsLadÖffG mit einer Geld-buße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Matthias Berger
Oberbürgermeister
Grimma, den 21.03.2024