Die öffentliche Zustellung ist eine besondere Form der Bekanntmachung. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben, wenn der Aufenthalt des Empfängers unbekannt oder nicht ermittelbar ist und auch die Zustellung der Benachrichtigung an einen Vertreter oder Bevollmächtigten nicht möglich ist. Ab 23. September 2024 erfolgt die öffentliche Zustellung bei der Großen Kreisstadt Grimma durch Veröffentlichung mit Namen und zuletzt bekannter Anschrift im Internetauftritt unter https://www.grimma.de/zustellung
Ein Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Eine öffentliche Bekanntmachung ist auch im Rahmen der Veröffentlichung auf einer Webseite möglich. Die Stadtverwaltung Grimma hat daher ihre Homepage als Stelle für öffentliche Zustellungen ihrer Bescheide im Sinne des § 10 VwZG bestimmt. Rechtgrundlagen sind § 10 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG). Das Verwaltungszustellungsgesetz regelt, dass die Benachrichtigungen der Behörde, für die zugestellt wird, den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann, enthalten muss. Die Löschung der Bekanntmachung einer öffentlichen Zustellung erfolgt nach Zweckerreichung. Auf die Zweiwochenfrist kann ein Karenzaufschlag bis maximal vier weitere Wochen hinzukommen. Die öffentliche Zustellung ist datenschutzrechtlich vertretbar und berücksichtigt den Ausgleich zwischen datenschutzrechtlichen Löschungspflichten und angemessenem Verwaltungsaufwand.