Der vom Stadtrat der Stadt Grimma in seiner öffentlichen Sitzung am 21.10.2021 (Beschluss - Nr. SR 10.21 – VI 942) nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossene vorzeitige Bebauungsplan Nr. 91 „Industrie- und Gewerbegebiet Nord III – A 14, 1. Abschnitt, 1. Teiländerung“ wurde durch das Landratsamt Landkreis Leipzig mit Schreiben vom 11.04.2022 unter dem Aktenzeichen PG 02/22 genehmigt.
Das Plangebiet liegt unmittelbar nördlich der Bundesautobahn BAB A 14 in einer Entfernung von 2,5 km (Luftlinie) zum Stadtzentrum. Die 1. Teiländerung umfasst gemäß Änderungsbeschluss einen Teilbereich des Flurstücks 141/13 der Gemarkung Hohnstädt des rechtskräftigen Bebauungsplanes (Satzungsfassung vom 21.06.2018). Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes hat eine Größe von ca. 10,35 ha (inkl. aufschiebend bedingt festgesetztes Industriegebiet). Der Änderungsbereich umfasst eine Größe von ca. 2,6 ha und ist beigefügter Abbildung zu entnehmen.
Der vorzeitige Bebauungsplan Nr. 91 „Industrie- und Gewerbegebiet Nord III – A 14, 1. Abschnitt, 1. Teiländerung“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der vorzeitige Bebauungsplan Nr. 91 „Industrie- und Gewerbegebiet Nord III – A 14, 1. Abschnitt, 1. Teiländerung“ kann einschließlich seiner Begründung inklusive Umweltbericht mit Artenschutzfachbeitrag, Schalltechnischem Gutachten sowie der zusammenfassenden Erklärung bei der Stadtverwaltung Grimma, Markt 16/17, Stadtentwicklungsamt, Zimmer 2.03 während der Öffnungszeiten (Mo. 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr, Di. 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr, Mi. geschlossen, Do. 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr, Fr. 09.00 - 12.00 Uhr)
durch jedermann dauerhaft eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen (§ 215 Abs. 2 BauGB).
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dies gilt auch, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a) BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 5 BauGB).
Grimma, den 09.05.2022
Matthias Berger
Oberbürgermeister