Das Plangebiet befindet sich im Norden der Stadt Grimma südlich der Seelingstädter Straße. Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Rand von Hohnstädt im Dreieck zwischen der Seelingstädter Straße, der Bundesstraße B 107 und der Kreisstraße K 8365. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 385, 386, 389, 390, 393, 395, 396, 397, 399, 401, 402, 403, 405, 406 und 407 der Gemarkung Hohnstädt auf einer Fläche von 15.086 m². Maßgebend ist die Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 94 in der Fassung vom Juni 2021. Der Geltungsbereich ist beigefügter Abbildung 1 zu entnehmen. Östlich der Ortslage Kömmlitz, südlich des Geraden Wegs, auf den Flurstücken 135, 136, 137 und 138/2 in der Gemarkung Kömmlitz sowie auf den Flurstücken 1584/4, 1586/6, 1587/4 und 1587/5 in der Gemarkung Grimma, südlich der Leipziger Straße und westlich des Broner Rings sind externe Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt worden. Die genaue Lage ist der zweiten Abbildung zu entnehmen. Der Bebauungsplan Nr. 94 „Wohnbebauung Seelingstädter Straße“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan Nr. 94 kann einschließlich seiner Begründung nach § 10 Abs. 3 BauGB bei der Stadtverwaltung Grimma, Markt 16/17, Stadtentwicklungsamt, Zimmer 2.03 während der Öffnungszeiten (Mo. 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr, Di. 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr, Mi. geschlossen, Do. 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr, Fr. 09.00 - 12.00 Uhr) dauerhaft eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die
Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Berücksichtigt werden demnach:
(1) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
(2) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
(3) nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler und
(4) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Des Weiteren wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 des BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, hingewiesen.