Der vom Stadtrat der Stadt Grimma in seiner öffentlichen Sitzung am 25.03.2021 (Beschluss Nr. SR 03.21 – VI 885) nach § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 105 „Wohngebiet An der Trift Nerchau“ wurde in der Fassung vom 15.02.2021 am 30.06.2021 dem Landratsamt Landkreis Leipzig zur Genehmigung vorgelegt. Innerhalb der Frist von 3 Monaten gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 4 BauGB erfolgte kein Genehmigungsbescheid. Eine Fristverlängerung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB wurde ebenfalls nicht eingereicht. Damit tritt die Genehmigungsfiktion nach § 10 Abs. 2 S. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB in Kraft.
Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Das Plangebiet ist nicht bebaut jedoch von zwei Seiten mit Wohnbebauung umgeben, im Norden grenzt eine Gewerbebebauung und im Süden eine Kleingartenanlage an. Das Plangebiet ist über die Straße An der Trift erschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke mit der Nummer 521/17, 522/12 sowie das Wegeflurstück 522/13 der Gemarkung Nerchau auf einer Fläche von 0,75 ha. Maßgebend ist die Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 105 in der Fassung vom 15.02.2021.
Der Bebauungsplan Nr. 105 „Wohngebiet An der Trift Nerchau“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan Nr. 105 kann einschließlich seiner Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 BauGB bei der Stadtverwaltung Grimma, Markt 17, Stadtentwicklungsamt, Zimmer 2.03 während der Öffnungszeiten (Mo. 09.00 -12.00 Uhr u. 13.00 Uhr - 16.00 Uhr, Di. 09.00 – 12.00 Uhr u. 13.00 Uhr - 18.00 Uhr, Mi. geschlossen, Do. 09.00 – 12.00 Uhr u. 13.00 Uhr - 16.00 Uhr, Fr. 09.00 - 12.00 Uhr) dauerhaft eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, seine Begründung und die zusammenfassende Erklärung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Berücksichtigt werden demnach:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungs-vorgangs,
wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Des Weiteren wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 des BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, hingewiesen.
Grimma, den 01.10.2021
Matthias Berger
Oberbürgermeister