Der vom Stadtrat der Stadt Grimma in seiner öffentlichen Sitzung am 30.06.2022 (Beschluss - Nr. SR 06.22 – VI 1032) nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossene vorzeitige Bebauungsplan Nr. 102 „Fischerlebniswelt Göttwitz“ wurde in der Fassung vom 10.05.2022 durch das Landratsamt Landkreis Leipzig mit Schreiben vom 21.12.2022 unter dem Aktenzeichen PG 12/22 genehmigt.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird die Erteilung der Genehmigung hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 102 „Fischerlebniswelt Göttwitz“ tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Rand der Ortslage Göttwitz. Das Areal wird begrenzt durch die Hälteranlagen der Teichwirtschaft Wermsdorf GmbH und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die alte Kreisstraße K 8333 durchläuft das Planungsgebiet in Nord-Süd-Richtung. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 65/2, 65/5 (teilweise), 69/2, 69/7, 76/4 (teilweise), 76/6 (teilweise), 76/9, 88/3 (teilweise) und 116 (teilweise) der Gemarkung Göttwitz.
Der Bebauungsplan Nr. 102 „Fischerlebniswelt Göttwitz“ kann einschließlich seiner Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB bei der Stadtverwaltung Grimma, Markt 17, Stadtentwicklungsamt, Zimmer 2.03 während der Öffnungszeiten (Mo. 09.00 -12.00 Uhr u. 13.00 Uhr - 16.00 Uhr, Di. 09.00 – 12.00 Uhr u. 13.00 Uhr - 18.00 Uhr, Mi. geschlossen, Do. 09.00 – 12.00 Uhr u. 13.00 Uhr - 16.00 Uhr, Fr. 09.00 - 12.00 Uhr) dauerhaft eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, seine Begründung und die zusammenfassende Erklärung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Zusätzlich kann der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Stadt Grimma sowie auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/ eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs.1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungs-vorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt auch, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 5 BauGB).
Grimma, den 10.01.2023
gez.
Matthias Berger
Oberbürgermeister