Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Grimma die folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof in Grimma beschlossen:
- 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
- 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
- wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
- 3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
- 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist bis zum 30.06. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig. Sie kann für die gesamte Nutzungszeit im Voraus entrichtet werden.
- 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
- 7 Gebührentarif
- Nutzungsgebühren (Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten)
1.1 |
für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) |
275,00 € |
1.2 1.2.1 1.2.2 |
für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) Für Sargbestattung Für Urnenbestattung |
550,00 € 550,00 € |
2.1 |
Wahlgrab für Sargbestattung je Grablager |
650,00 € |
2.2 |
Wahlgrab für 2 Urnen |
650,00 € |
2.3 |
Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr je Grablager und Jahr) Mindestverlängerungszeit 2 Jahre |
32,50 € |
2.4 |
Sondergrabstellen je Grablager (Wandstelle/Schmuckplatz) |
730,00 € |
2.5 |
Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr an Sondergrabstellen je Grablager (Wandstelle/Schmuckplatz) |
36,50 € |
- Gebühren für die Bestattung
(Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung,
Aufwand für Grabherstellung etc.)
1. Beisetzungsgebühren
1.1 |
Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) |
200,00 € |
1.2 |
Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) |
562,00 € |
1.3 |
Urnenbestattung |
265,00 € |
1.4 |
Stille Beisetzung (feierlich) |
90,00 € |
2.1 |
Umbettung von Erdbestattungen wird nach § 8 berechnet. |
|
|
2.2 |
Umbettung von Urnen innerhalb des Friedhofes |
450,00 € |
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2.3 |
Urnenausbettung bei Überführung auf einen anderen Friedhof |
250,00 € |
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- Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben.
Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt pro Grablager 26,00 €.
Ab dem 3. Grablager und für alle weiteren Grablager beträgt die Friedhofsunterhaltungsgebühr nur 50% der vorstehenden Gebühr.
- Gebühr für die Benutzung der Friedhofskirche und der Orgel, Sondergebühren
1. |
Gebühr für die Benutzung der Kirche, inkl. Grunddekoration |
180,00 € |
2. |
Überwachung, Vor- und Nachbereitung der Trauerfeier |
76,00 € |
3. |
Orgelnutzung (bei nicht kirchlicher Beisetzung) |
50,00 € |
4. |
Kantorendienst |
50,00 € |
- Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
Die Gebühren enthalten die Kosten für Erstgestaltung, Namensträger, Nutzungs-, Friedhofsunterhaltungs- sowie Bestattungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren.
1. |
Einheitlich gestaltete Reihengräber für Sargbestattung - Stehendes Grabmal - Liegendes Grabmal |
4.849,00 € 4.497,00 € |
2. |
Einheitlich gestaltete Reihengräber für Urnenbestattungen |
3.860,00 € |
3 |
Urnengemeinschaftsanlage pro Beisetzung |
2.910,00 € |
- Verwaltungsgebühren / Sonstige Gebühren
1. |
Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) |
50,00 € |
2. |
Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen |
50,00 € |
3. |
Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden für 5 Jahre |
50,00 € |
4. |
Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung |
10,00 € |
5. |
Umschreibung von Nutzungsrechten |
15,00 € |
6. |
Mahngebühr |
10,00 € |
7. |
Verwaltungsgebühr bei Ausrichtung einer Feier und Beisetzung auf einem anderen Friedhof |
30,00 € |
8. |
Sargeinstellung in der Leichenhalle |
46,00 € |
9. |
Nutzung der Halle zur Abschiednahme |
38,00 € |
- 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
- 9 Öffentliche Bekanntmachungen
- Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.
- Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Amtsblatt der Stadt Grimma.
- Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme in der Friedhofsverwaltung (August-Bebel-Straße 14) und im Pfarramt (Mühlstraße 15) in Grimma aus.
- 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 04.02.2015 i.d.F. des Nachtrages vom 19.05.2016 außer Kraft.
Grimma, den 3.3.2021
Vorstand des Ev.-Luth. Kirchspiels Muldental
Gez. Susann Donner Vorsitzender |
Torsten Merkel Mitglied |
(Siegel)
Kirchenaufsichtlich bestätigt:
Leipzig, den 18.03.2021
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Leipzig
Gez. OKR Teichmann
Leiter Regionalkirchenamt