Die Meldebehörde der Stadt Grimma übermittelt entsprechend § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz jährlich bis zum 31. März dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.
(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
Die Datenübermittlung ist nur zulässig, soweit die betroffenen Personen gem. § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz nicht im Bürgerbüro Grimma widersprochen haben.
gez.
Daria Kunadt, Amtsleiterin Bürgeramt