1. Das Wählerverzeichnis für die Große Kreisstadt Grimma kann in der Zeit vom 03.02.2025 bis zum 07.02.2025 während der Öffnungszeiten des
Wahlbüros
- Montag 03.02.2025 09:00 – 12:00 Uhr / 13:00 – 16:00 Uhr
- Dienstag 04.02.2025 09:00 – 12:00 Uhr/ 13:00 – 18:00 Uhr
- Mittwoch 05.02.2025 geschlossen
- Donnerstag 06.02.2025 09:00 – 12:00 Uhr/ 13:00 – 16:00 Uhr
- Freitag 07.02.2025 09:00 – 12:00 Uhr
im Wahlbüro Grimma, Markt 17 in 04668 Grimma, von jedem Wahlberechtigten zur Überprüfung der im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten eingesehen werden (§ 8 Sächsische Kommunalwahlordnung). Eine Einsichtnahme kann sich auch auf die Eintragung anderer Personen erstrecken, wenn derjenige, der Einsicht nehmen möchte, Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Person ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl also vom 03.02.2025 bis spätestens zum 07.02.2025 um 12:00 Uhr bei der Wahlbehörde, Markt 17 in 04668 Grimma, Einspruch einlegen bzw. einen Antrag auf Berichtigung stellen.
Der Einspruch bzw. Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Für das Einspruchs- bzw. Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes des Freistaates Sachsen sowie der Sächsischen Kommunalwahlordnung bzw. die Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
4.
a) Wer einen Wahlschein für die Bundestagswahl hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 153: Leipzig- Land durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises teilnehmen;
b) wer einen Wahlschein für die Oberbürgermeisterwahl hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebiets in der Stadt Grimma teilnehmen;
c) oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag,
5.1. die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;
5.2. die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung, bis zum 02.02.2025 (21. Tag vor der Wahl) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 Bundeswahlordnung bis zum 07.02.2025 (16. Tag vor der Wahl) versäumt haben;
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 Bundeswahlordnung entstanden ist;
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
5.3. Wahlscheinanträge können bei der Wahlbehörde Markt 17 in 04668 Grimma, schriftlich oder mündlich – zu den allgemeinen Öffnungszeiten - gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail als gewahrt. Der Antrag kann auch elektronisch auf www.grimma.de übermittelt werden, wenn er dokumentierbar ist. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person bei der Beantragung oder Abholung auszuweisen. Eine fernmündliche Antragsstellung ist unzulässig.
5.4. Wahlscheine können beantragt werden
a) von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 21.02.2025 (2. Tag vor der Wahl) um 15:00 Uhr gemäß § 13 Abs. 3 SächsKomWO i.V.m. § 27 Abs. 4 BWO; für einen etwaigen zweiten Wahlgang bis zum 21.03.2025 um 16:00 Uhr gemäß § 13 Abs. 3 SächsKomWO;
b) von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den unter Nr. 5.2 lit. a) – c) angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltag um 15:00 Uhr.
c) Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 22.02.2025 (Tag vor der Wahl) 12:00 Uhr und für einen etwaigen zweiten Wahlgang bis zum 22.03.2025 um 12:00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden. Verlorene Wahlscheine für die Oberbürgermeisterwahl werden nicht ersetzt (§ 14 Abs. 12 SächsKomWO).
d) Für die Bundestagswahl gilt folgendes: Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 28 Abs. 10 BWO).
e) Im Falle eines zweiten Wahlganges sind denjenigen Wahlberechtigten, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, von Amts wegen wiederum Wahlscheine auszustellen (§ 14 Abs. 10 SächsKomWO).
6. Dem Wahlschein sind beizufügen
a) bei der Bundestagswahl:
– der amtliche Stimmzettel
– der amtliche weiße Stimmzettelumschlag
– der amtliche, mit der vollständigen Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehene hellrote Wahlbriefumschlag und
– das Merkblatt zur Briefwahl.
b) bei der Oberbürgermeisterwahl:
– der/die amtlichen Stimmzettel
– der amtliche gelbe Stimmzettelumschlag
– der amtliche, mit der vollständigen Anschrift der Stadt, der Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, der Nummer des Wahlscheines, den zuständigen Wahlbezirk, ggf. Wahlkreis, falls mehrere bestehen, versehene und freigemachte hellgrüne Wahlbriefumschlag sowie
– das Merkblatt zur Briefwahl.
7. Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle – im Wahlbüro Markt 15 04668 Grimma - oder in einem beliebigen Wahlbezirk des zuständigen Wahlkreises/Wahlgebiets oder durch Briefwahl wählen. Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass er dort spätesten am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.
Datenschutzrechtliche Hinweise
1. Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so werden die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs verarbeitet, § 18 und § 22 Bundeswahlordnung sowie §§ 8, 9 Sächsische Kommunalwahlordnung. Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt oder haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so werden die in diesem Zusammenhang angegeben, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages beziehungsweise zur Prüfung der Bevollmächtigung verarbeitet, , §§ 25 bis 27 BWO und § 14 Sächs.KomWO. Die Angaben im Rahmen der Erklärung der bevollmächtigten Person, dass sie oder er nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertritt, dienen dazu, die Berechtigung der bevollmächtigten Person für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. die Berechtigung für den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen zu prüfen, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 5 BWO sowie § 14 Sächs.KomWO. Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 27 BWO und § 14 Sächs.KomWO, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine.
2. Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine bevollmächtigte Person ist ohne die Angaben nicht möglich.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die oben genannte Gemeinde. Die Kontaktdaten der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind: Herr Sebastian Bachran Stadtverwaltung Grimma Datenschutzbeauftragter Herr Bachran Markt 17 04668 Grimma
4. Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins empfängt die personenbezogenen Daten die Kreiswahlleiterin Kreiswahlleiterin Katrin Werner Tel.: +49 (3433) 241 3700 E-Mail: kreiswahlbuero@lk-l.de Landratsamt Landkreis Leipzig Kreiswahlleiterin Katrin Werner Stauffenbergstr. 4 04552 Borna
5. Die Frist für die Speicherung der im Zusammenhang mit der Führung des Wählerverzeichnisses, der Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, des Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und des Verzeichnisses über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine verarbeiteten personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 BWO: Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und Verzeichnisse der Bevollmächtigten sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Bundeswahlleiterin oder der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können und § 62 Sächs.KomWO.
6. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu: – Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 15 DatenschutzGrundverordnung)
– Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 16 DatenschutzGrundverordnung)
– Recht auf Löschung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 17 Datenschutz- Grundverordnung)
– Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 des Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 18 DatenschutzGrundverordnung) Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 17 Absatz 1 Sächsisches Wahlgesetz in Verbindung mit § 21 Bundeswahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 31 Bundeswahlordnung.
7. Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Beschwerden an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten (Postanschrift: Sächsische( r) Datenschutz- und Transparenzbeauftragte( r), Postfach 11 01 32, 01330 Dresden, E-Mail: post@sdtb.sachsen.de) richten.
Grimma, 06.01.2025
gez. Ute Kabitzsch
Beigeodnete