Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Leipzig, hat für das Vorhaben „S 11 Ausbau südlich Grimma“ die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem Sächsischen Straßengesetz (SächsStrG) beantragt.
Das Vorhaben umfasst den Ausbau der Staatsstraße (S) 11 innerhalb der Ortslage Großbardau südlich von Grimma beginnend am Ortseingang aus Richtung Bad Lausick,
ca. 83 m südlich der Ortsdurchfahrtsgrenze bis ca. 7 m nördlich der OD-Grenze und des Ortsausganges in Richtung Grimma. Die Ausbaulänge beträgt 593 m.
Folgende Knotenpunkte (KP) sind Bestandteil der Baumaßnahme:
- KP 1 – S 11/Alte Salzstraße
- KP 2 – S 11/K 8353 (Großbothener Straße und Parthenstraße)
- KP 3 – S 11/Nimbscher Straße.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Maßnahmen, die sich vorwiegend in unmittelbarer Nähe der Ausbaustrecke befinden, werden Grundstücke in der Gemarkung Großbardau beansprucht.
Das Vorhaben fällt nicht unter die UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG). Der Baubereich befindet sich außerhalb von Natur- und Landschaftsschutzgebieten.
Der Vorhabenträger hat die nachfolgend aufgeführten Unterlagen vorgelegt:
Unterlage Nr. |
Bezeichnung der Unterlage |
Teil A |
Vorhabensbeschreibung |
1 |
Erläuterungsbericht |
Teil B |
Planteil |
2 |
Übersichtskarte |
3 |
Übersichtslageplan |
5 |
Lageplan |
6 |
Höhenplan |
7 |
Lageplan der Immissionsschutzmaßnahmen |
8 |
Lageplan der Entwässerungsmaßnahmen |
9 |
Landschaftspflegerische Maßnahmen |
10 |
Grunderwerb |
11 |
Regelungsverzeichnis |
Teil C |
Untersuchungen, weitere Pläne, Skizzen |
14 |
Straßenquerschnitt |
16.1 |
Koordinierter Leitungsbestands- und Konfliktplan |
17 |
Immissionstechnische Untersuchungen |
18 |
Wassertechnische Untersuchungen |
19 |
Umweltfachliche Untersuchungen |
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit
vom 4. Oktober 2022 bis 3. November 2022
in der Stadtverwaltung Grimma, Tiefbauamt, Zimmer 2.07, Markt 16/17, 04668 Grimma, zu den Öffnungszeiten
Montag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Bekanntmachung ist einschließlich der auszulegenden Planunterlagen während des oben genannten Zeitraums auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Infrastruktur - Staatsstraßen einsehbar.
Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).
- Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 17. November 2022, bei der Landesdirektion Sachsen (Postfachanschrift: Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz) sowie bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei der Stadtverwaltung Grimma, Markt 17, 04668 Grimma, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden; Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), sind unwirksam.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
- Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG.
- Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter [§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)].
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
- Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
- Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
- Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger (Landesamt für Straßenbau und Verkehr) übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([ Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz;
E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
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