Das Landratsamt Landkreis Leipzig, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA), erlässt an Halter von gehaltenen Vögeln, an Halter von gehaltenen Vögeln und Säugetieren im genannten
Sperrbezirk sowie an Halter von gehaltenen Vögeln im Beobachtungsgebiet und an im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet jagende Jagdausübungsberechtigte folgende
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung
- Die mit den Allgemeinverfügungen vom 25.12.2020 (Az: 342-508.62.3-2/stä) und vom 30.12.2020 (Az: 342-508.62.3-4/stä) ausgewiesenen Restriktionszonen – hier: Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet) und die damit gemäß den jeweiligen Punkten 3 – 5 der Verfügungen angeordneten Maßnahmen werden mit Wirkung zum 01.02.2021 aufgehoben.
- Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Gründe
I. Mit dem Befund VL-2020/86634 der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheitsund Veterinärwesen Sachsen (LUA) vom 24.12.2020 wurde bei Gänsen aus einer Geflügelhaltung in der Gemeinde Grimma in der Folge eines auffälligen Verlustgeschehens aviäres Influenza A-Virus, Suptyp H5 nachgewiesen. Damit wurde für den Bestand der Verdacht auf Geflügelpest amtlich festgestellt, der Bestand wird geräumt. Der Bestätigungsbefund 2020-01275 vom 25.12.2020 des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI), Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit und Nationales Referenzlabor für Aviäre Influenza/Geflügelpest, erbrachte den Befund hochpathogenes Influenza A Viru Subtyp H5N8. Mit dem Befund VL-2020/86888 der LUA vom 28.12.2020 wurde im Weiteren in einem privaten Hühnerbestand in der Gemeinde Grimma ebenfalls in der Folge eines stark auffälligen Verlustgeschehens aviäres Influenzavirus A vom Subtyp H5 nachgewiesen. Damit war auch hier der Verdacht auf Ausbruch der Geflügelpest amtlich festzustellen und der Bestand zu räumen. Der Bestätigungsbefund 2020-01298 vom 30.12.2020 des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI), Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit und Nationales Referenzlabor für Aviäre Influenza/Geflügelpest, erbrachte den Befund hochpathogenes Influenza A Virus Subtyp H5N8.
Mit den beiden Allgemeinverfügungen vom 25.12.2020 (Az: 342-508.62.3-2/stä) und vom 30.12.2020 (Az: 342-508.62.3-4/stä) wurden Restriktionszonen ausgewiesen (hier: Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet), in denen besondere Maßnahmen zum Schutz gehaltener Vögel galten. Die notwendigen Untersuchungen im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet wurden durch das LÜVA vorgenommen und ergaben keinen Hinweis auf eine Ausbreitung des HPAIV aus dem Seuchenobjekt heraus. Die Grobreinigung/Vordesinfektion wurde in
den Seuchenobjekten am 02.01.2021 amtlich abgenommen.
II. Das LÜVA Landkreis Leipzig ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser amtlichen Anordnung zuständig (Artikel 138 (1) der VO (EU) Nr. 2017/625 i. V. m. § 24 (1) und (3) TierGesG i. V. m. § 1 (1), (2) und (6) SächsAGTierGesG bzw. § 3 (1) VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG). Die amtliche Anordnung in Form der Allgemeinverfügung richtet sich an Halter von und damit verantwortliche Personen für gehaltene Vögel und an Halter von und damit verantwortlichen Personen für gehaltene Vögel und Säugetiere im genannten Sperrbezirk sowie an Halter von und damit verantwortliche Personen für gehaltene Vögel im genannten Beobachtungsgebiet und an im Sperrbezirk/Beobachtungsgebiet Jagdausübungsberechtigte.
Zu 1.
Gemäß § 44 (2) Nummer 6 der GeflPestSchV gilt für den Sperrbezirk eine 21-Tage-Mindestlaufzeit nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion, anschließend geht er automatisch im Beobachtungsgebiet auf. Dies erfolgte am 23.01.2021, die Maßnahmen des Beobachtungsgebiets waren in der Folge anzuwenden. Für das Beobachtungsgebiet gilt eine 30-Tage Mindestlaufzeit nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion. Die erfolgreiche amtliche Abnahme wurde am 02.01.2021 durchgeführt. Die Mindestlaufzeiten sind beachtlich, sofern die Untersuchungen nach Anhang Kapitel IV Punkt 8.11. der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind und Negativbefunde hinsichtlich der hochpathogenen aviären Influenza ergeben haben. Die notwendigen klinischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen wurden mit negativem Ergebnis durchgeführt, die Restriktionszonen, einschließlich der dort jeweils geltenden Maßnahmen, sind nach Ablauf der Mindestlaufzeit – hier: 30 Tage – aufzuheben.
Zu 2.
Gemäß § 41 VwVfG (4) kann in einer Allgemeinverfügung frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag als das Bekanntgabedatum bestimmt werden. Der Erlass von Einzelverfügungen ist infolge des großen Adressatenkreises nicht verhältnismäßig. Eine Anhörung der Beteiligten unterbleibt gemäß § 28 (2) Nr. 4 VwVfG. Die angeordneten Punkte und Maßnahmen sind erforderlich, dabei aber zugleich geeignet, die Ausbreitung der Geflügelpest zum derzeitigen Kenntnisstand wirksam zu verhindern und die hochkontagiöse Seuche zu bekämpfen. In Anbetracht der besonderen Bedeutung der Geflügelpest für Vögel/Geflügel und aufgrund des grundsätzlichen Zoonosecharakters (auf den Menschen übertragbar) auch für den Menschen sind sie dennoch angemessen.
Zu 3.
Die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 11 SächsVwKG. Diese Amtshandlung wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Landkreis Leipzig, Lebensmittelüberwachungsund Veterinäramt, Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna schriftlich oder mündlich zur Niederschrift
einzulegen. Der Widerspruch kann auch elektronisch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: lebensmittelueberwachungs-und-veterinaeramt@lk-l.de-mail.de
Bitte beachten Sie, dass in den gemäß der Allgemeinverfügung vom 05.01.2021 (Az: 342- 508.62.3-9/stä) ausgewiesenen Risikogebieten die Aufstallungspflicht weiterhin bestehen bleibt.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Möller, Amtsleiterin
Rechtsquellenverzeichnis
• Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22.05.2013,
• Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 09.07.2014,
• Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) vom 15.10.2018,
• Verordnung (EU) 2017/625 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und
Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates
• Entscheidung der Kommission vom 04.08.2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates
• Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003,
• Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 11.05.2010,
• Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) vom 05.04.2019
jeweils in der derzeit geltenden Fassung