Wenn Sie Zeuge/Zeugin einer Ordnungswidrigkeit geworden sind, z.B. eines Verkehrsverstoßes, können Sie diesen Sachverhalt der zuständigen Bußgeldstelle oder auch der Polizei melden. Sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Ob daraufhin ein Verfahren eingeleitet wird, entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie haben also auch als eventueller Geschädigter darauf keinen Anspruch.
Die Anzeige kann schriftlich, per E-Mail, per Fax oder auch einfach telefonisch erfolgen. Sie sind zur wahrheitsgemäßen Aussage als Zeuge verpflichtet.
Inhaltsbereich
Anzeige einer Ordnungswidrigkeit
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
• Wer zeigt an? (Name, Vorname, Anschrift und Erreichbarkeit des Anzeigeerstatters)
• Was wird angezeigt? (möglichst konkret geschilderter Tathergang einschließlich Tatzeit und -ort)
• Wer hat etwas getan?
• Gibt es weitere Zeugen oder Beweismittel (z.B. Foto)?
Welche Gebühren fallen an?
Es entstehen Ihnen keine Kosten.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Bemerkungen
Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Tat eine Straftat ist, so gibt die Verwaltungsbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab.