Vereine sind zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf die finanzielle Unterstützung durch Mitglieder und Spender angewiesen. Diese machen eine Zuwendung (Spende, Mitgliedsbeitrag) oft von einer steuerlichen Berücksichtigung, das heißt von einer Zuwendungsbestätigung abhängig.
Damit die Verantwortlichen nicht für entgangene Steuern haften müssen oder der Verlust der Gemeinnützigkeit droht, sind zuvor einige Fragen zu klären:
- Ist die Ausgabe des Förderers überhaupt als Spende steuerlich absetzbar?
- Werden die Mitgliedsbeiträge tatsächlich als steuermindernd anerkannt?
- Wie und unter welchen Voraussetzungen kann der Verein Zuwendungsbestätigungen ausstellen?
- Welche Pflichten sind einzuhalten, welche Fehler zu vermeiden?
Der Spender kann die gespendeten Geld- oder Sachmittel in seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen, wenn er eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erhalten hat.
Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich wie Spenden steuerbegünstigt. Ausgenommen davon sind kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (zum Beispiel im Musik-, Gesangs- oder Theaterspielverein) sowie Vereinszwecke, die in § 52 Abs. 2 Nr. 21 bis 23 der Abgabenordnung (AO) aufgeführt sind. Dazu zählen:
- Sport
- Heimatpflege und Heimatkunde
- Tier- und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum (einschließlich Fasching und Karneval), Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug, Hundesport
Umlagen und Aufnahmegebühren werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt.