Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens. Mit dem Wohngeld soll Haushalten geholfen werden, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen. Wohngeld können Mieterhaushalte und Haushalte, die im selbst genutzten Wohneigentum leben, auf Antrag erhalten.
Den Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum tragen Bund und Land gemeinsam.
Ob ein Haushalt Wohngeld in Anspruch nehmen kann und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- Höhe des Gesamteinkommens
- Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss gewährt.
Mietzuschuss
- Mieter*
- Untermieter
- Nutzungsberechtigter von Wohnraum
- Bewohner einer Wohnung im selbstgenutzten Mehrfamilienhaus
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Lastenzuschuss
- Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
Daneben können Bewohner eines Senioren- oder Pflegeheimes, die dort dauerhaft untergebracht sind, Wohngeld für Heimbewohner beantragen.
Bildungspaket
Kinder, die bei der Wohngeldbewilligung als Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden und für die gleichzeitig Kindergeld gezahlt wird, können bei der zuständigen Stelle Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz beantragen.
Heizkostenzuschuss II an Wohngeldhaushalte
Wohngeldhaushalte, denen zwischen 01.09.und 31.12.2022 mindestens in einem Monat Wohngeld bewilligt wurde, erhalten einen zweiten Heizkostenzuschuss. Dies sieht das Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 09.11.2022 vor, das am 16.11.2022 in Kraft trat (Bundesgesetzblatt – BGBl. I S. 2018). Die Auszahlung an die berechtigten Wohngeldhaushalte erfolgte Ende März 2023.
Wohngeld-Plus-Gesetz
Das Wohngeld-Plus-Gesetz ist seit Januar 2023 in Kraft. Weitaus mehr Haushalte als bisher haben damit Anspruch auf diese Leistung. Das führt zu einer erheblichen Verzögerung bei der Bearbeitung neu gestellter Anträge. Bitte sehen Sie möglichst von Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab. Ihre Wohngeldbehörde wird sich im Rahmen der Bearbeitungskapazitäten bemühen, Ihren Antrag so schnell wie möglich zu bearbeiten.
Sollten Sie bereits laufend Wohngeld beziehen, werden Ihre Ansprüche automatisch überprüft und die Höhe nach dem Wohngeld-Plus-Gesetz neu berechnet. Im Regelfall ist die automatische Neuberechnung mit Bescheid vom 10. Februar 2023 bzw. 11. Februar 2023 erfolgt. Der neue Wohngeldanspruch ab März 2023 wurde zusammen mit der Nachzahlung für Januar und Februar 2023 Ende Februar bzw. Anfang März 2023 ausgezahlt.
Hinweis: Bitte geben Sie unter "Ort angeben" die Stadt oder Gemeinde Ihres Wohnorts an.