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Widerspruchsrecht gegen Gruppenauskünfte

Allgemeine Informationen
Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Eine Übermittlung erfolgt laut § 50 Abs. 5 und 6 BMG nicht, wenn die betroffene Person der Übermittlung ihrer Daten widersprochen hat oder eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vorliegt.

Der Widerspruch ist zur Niederschrift bei den Bürgerbüros der Stadt Grimma unter Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift einzulegen.

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