- Übermittlung von Daten im Zusammenhang von Wahlen
Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen haben im Vorfeld von Wahlen das Recht, Adressdaten von Wahlberechtigten abzufragen, etwa um mit diesen persönlich in Kontakt zu treten. Rechtsgrundlage dazu ist § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG).
Gegen die Weitergabe ist der Widerspruch möglich, § 50 Absatz 5 BMG. Eine Weitergabe erfolgt im Falle des Widerspruchs nicht mehr.
- Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Bei Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag und Ehejubiläen ab dem 50. Jubiläum („Goldene Hochzeit“) dürfen auf Verlangen Meldeauskünfte an politische Mandatsträgerinnen und -träger, Presse oder Rundfunk erteilt werden. Rechtsgrundlage dazu ist § 50 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG).
Gegen die Weitergabe ist der Widerspruch möglich, § 50 Absatz 5 BMG. Eine Weitergabe erfolgt im Falle des Widerspruchs nicht mehr.
- Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über die Namen, das Bestehen eines Doktorgrades und die aktuelle Anschrift erteilen. Rechtsgrundlage dazu ist § 50 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG).
Gegen die Weitergabe ist der Widerspruch möglich, § 50 Absatz 5 BMG. Eine Weitergabe erfolgt im Falle des Widerspruchs nicht mehr.
- Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 58 b des Soldatengesetzes können sich Deutsche verpflichten, freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr zu leisten. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden jährlich zum Stichtag 31. März die Namen sowie die aktuelle Anschrift der Einwohnerinnen und Einwohner, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
Gegen die Weitergabe ist der Widerspruch möglich, § 36 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes. Eine Weitergabe erfolgt im Falle des Widerspruchs nicht mehr.
- Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, denen Ihre Familienmitglieder angehören
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) Daten an die Religionsgemeinschaft übermitteln.
Gegen die Weitergabe ist der Widerspruch möglich, § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG. Eine Weitergabe erfolgt im Falle des Widerspruchs nicht mehr. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Datenübermittlung zum Zwecke des Steuererhebungsrechts (Kirchensteuer) erforderlich ist.