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Allgemeine Informationen

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Im Bereich der Veranstaltungswerbung ist dies beispielswiese dann der Fall, wenn

  • für gewerbliche oder nicht gewerbliche Zwecke (beispielsweise durch Verbände, vom Finanzamt bestätigte gemeinnützige Vereine oder Kirchen) Info- beziehungsweise Promotionsstand aufgestellt werden,
  • Werbeschriften auf Tischen oder von Ständen aus verteilt werden und
  • im öffentlichen Straßenraum Veranstaltungshinweise (beispielswiese Hinweise auf Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Konzerte, Aufführungen, Messen, Märkte) plakatiert werden oder
  • politische Parteien, Organisationen und Wählervereinigungen mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen auf sich aufmerksam machen.

Möchten Sie solche Sondernutzen für sich in Anspruch nehmen, müssen Sie diese bei der zuständigen Stelle beantragen.

Verfahrensablauf

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten,
  • schriftlich per Post oder
  • online.

Nach Prüfung und Bearbeitung des Antrages erhält der Antragsteller im Vorfeld per E-Mail oder Fax die Genehmigung.

Das Original der Genehmigung und den Kostenbescheid erhält der Antragsteller mit der Post.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührenbemessung erfolgt auf der Basis der Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

Sondernutzungserlaubnis
Kostenbescheid

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