Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Im Bereich der Veranstaltungswerbung ist dies beispielswiese dann der Fall, wenn
- für gewerbliche oder nicht gewerbliche Zwecke (beispielsweise durch Verbände, vom Finanzamt bestätigte gemeinnützige Vereine oder Kirchen) Info- beziehungsweise Promotionsstand aufgestellt werden,
- Werbeschriften auf Tischen oder von Ständen aus verteilt werden und
- im öffentlichen Straßenraum Veranstaltungshinweise (beispielswiese Hinweise auf Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Konzerte, Aufführungen, Messen, Märkte) plakatiert werden oder
- politische Parteien, Organisationen und Wählervereinigungen mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen auf sich aufmerksam machen.
Möchten Sie solche Sondernutzen für sich in Anspruch nehmen, müssen Sie diese bei der zuständigen Stelle beantragen.