Inhaltsbereich

Wasserrechtliche Genehmigung

Allgemeine Informationen

Das Fahren mit motorangetriebenen Booten, auch mit Elektromotor,  zählt nicht zum Gemeingebrauch. Eine wasserrechtliche Gestattung ist notwendig, für deren Erteilung das Landratsamt zuständig ist.

Verfahrensablauf

Die örtliche Zuständigkeit (Kreisgrenzen) sollte geklärt werden.

* Landkreis Leipzig

* Landkreis Mittelsachsen

Für den Teil der Freiberger Mulde im Landkreis Leipzig müsste man damit rechnen, dass umfangreiche naturschutzrechtliche Untersuchungen durchgeführt werden müssen. In einem ähnlich gelagerten Fall, allerdings zu einem gewerblichen Vermieter, wurde von der Naturschutzbehörde folgende Stellungnahme abgegeben:

„Die Mulden befinden sich in FFH- und Vogelschutzgebieten. Bei dem Antrag zur wasserrechtlichen Gestattung der Nutzung von Gewässern für die Bootsvermietung handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34 BNatSchG. Projekte sind vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu prüfen. Daher hat der Projektträger die zur Prüfung der Verträglichkeit erforderlichen Unterlagen, hier vorerst eine SPA-/FFH-Erheblichkeitsabschätzung für die betroffenen Schutzgebiete, vorzulegen.“

Auch die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen ist in das Verfahren einzubeziehen und hat möglicherweise Forderungen zu Nebenbestimmungen.

Das Fahren mit kleinen Sportbooten ohne maschinellen Antrieb zählt zum Gemeingebrauch und ist damit jedermann gestattet, sofern nicht Naturschutzgebietsverordnungen wie z. B. im Landkreis Nordsachen auf der Vereinigten Mulde dagegen stehen bzw. dies einschränken.

Wer eine wasserrechtliche Gestattung beantragen möchte, muss der Unteren Wasserbehörde im Landratsamt Leipzig Angaben zum Boot und zum Motor machen.

zurück Seitenanfang Seite drucken