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Wahlhelfer

Allgemeine Informationen

Bürger werden zur Mitarbeit als Wahlhelfer oder Wahlvorstand aufgefordert. Die ehrenamtlich Tätigen erhalten entsprechend der gültigen Satzung  für die Ausübung dieses Ehrenamtes eine Aufwandsentschädigung.  Sie werden in Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreichen Wahl umfangreich informiert und geschult.

Persönliche Kontaktdaten werden beim Wahlamt (Bürgeramt) hinterlegt. Diese Daten werden ausschließlich für die Wahlorganisation und Betreuung der Wahlhelfer und Wahlvorstände gespeichert und verarbeitet.

Was sollte ich sonst noch wissen?

Vor jeder Wahl werden die Wahlhelfer und Wahlvorstände neu angesprochen, geworben und zusammengesetzt. Die registrierten Wahlhelfer werden vor den Wahlen kontaktiert und der geplante Einsatz mitgeteilt.

Haufig gestellte Fragen:

Welche Aufgaben habe ich als Wahlhelferin oder Wahlhelfer?
Wie setzt sich ein Wahlvorstand zusammen?
Welche Aufgaben haben die einzelnen Funktionen des Wahlvorstandes?
Wie viele Wahllokale gibt es?
Was ist der Unterschied zwischen dem Einsatz in einem allgemeinen Wahllokal und einem Briefwahllokal?
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Wahlhelfer/-in zu werden?
Kann ich trotzdem Wahlhelfer/-in sein, auch wenn mein Hauptwohnsitz nicht in Grimma ist?
Wie kann ich mich als Wahlhelfer/-in anmelden?
Wie erfahre ich, ob ich als Wahlhelfer eingesetzt bin?
Wie werde ich auf meinen Einsatz als Wahlhelfer vorbereitet?
Bekomme ich eine Aufwandsentschädigung?
Wer ist Ansprechpartner bei Fragen rund um die Wahlhelfenden?
Bemerkungen

Art. 13 DSGVO

Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person

I. Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:

1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;

2. gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;

3. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;

4. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;

5. gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und

6. gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.

II. Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:

1. die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

2. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;

3. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;

4. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

5. ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und

6. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

III. Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.

IV. Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.

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