Inhaltsbereich

Videoüberwachung auf Privatgrundstücken und in der Nachbarschaft

Allgemeine Informationen

Eine Videoüberwachung hat grundsätzlich an der Grenze der eigenen Wohnung (Eigentums/Mietwohnung) bzw. des eigenen Grundstücks zu enden. Nur auf dem eigenen Grundstück kann sich der Kamerabetreiber auf sein Hausrecht berufen. Öffentliche Verkehrsbereiche sowie nachbarliche Grundstücke dürfen von Privaten im Regelfall nicht überwacht werden, denn dort überwiegen grundsätzlich die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen (siehe Art. 6 Abs. 1 Buchst. F DSGVO). Nachbarn, Passanten, Kinder, Besucher und sonstige Verkehrsteilnehmer müssen eine dauerhafte und gegebenenfalls anlasslose Überwachung nicht hinnehmen.

Auch ein konkretes Überwachungsinteresse (z. B. Eigentumsschutz) rechtfertigt regelmäßig keine Videoüberwachung öffentlicher Verkehrsräume, wie Straßen, Gehwege oder Parkplätze, Spielplätze, und nachbarlicher Privatgrundstücke.

Aber selbst auf dem eigenen Grundstück ist die Überwachung nicht in jedem Fall zulässig, denn sie bezieht sich nur auf ausschließlich selbstgenutzte Bereiche. Nur insoweit trifft die sogenannte „Haushaltsausnahme“ (Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO) zu. Erstreckt sich eine Videoüberwachung auch auf demnach davon auszunehmende Bereiche des eigenen Grundstücks, das Grundstück eines Nachbarn oder dinglich gesicherte Flächen, kann dies zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen, die von Unterlassungs- und Beseitigungs- bis hin zu Schadensersatzansprüchen reichen können. Wird mit einer Videobeobachtung der höchst persönliche Lebensbereich einer Person verletzt, kommt sogar der Verdacht auf das Vorliegen eines Straftatbestands in Betracht (vgl. § 201a StGB).

zurück Seitenanfang Seite drucken