Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bedarf das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt (gilt nicht für Land- und Forstwirtschaft). Das bedeutet, dass nur noch gebietseigenes Saat- und Pflanzgut in der freien Natur verwendet werden darf.
Mit der Novellierung des BNatSchG im Jahr 2009 wurde den Erzeugern Gelegenheit gegeben, ein rechtskonformes Angebot an Gehölzen und Saatgut zu schaffen.
Gebietseigene Pflanzen können grob in drei Bereiche eingeteilt werden:
- Gebietseigene Gehölze, die dem Forstvermehrungsgesetz unterliegen,
- Gebietseigene Gehölze, die nicht dem Forstvermehrungsgesetz (FoVG) unterliegen,
- Gebietseigene Gräser und Kräuter.
Für Gebietseigene Gehölze, die nicht dem FoVG unterliegen, hat das Umweltministerium eine „Postivliste“ erstellt, die gegenwärtig 26 Arten enthält. Es wurden in der Vergangenheit außerdem Bestände kartiert und festgelegt, von denen Saat- und Pflanzgut gewonnen werden kann.
Für gebietseigene Gräser und Kräuter wurden in Deutschland 22 Herkunftsregionen festgelegt. Sachsen hat Anteil an fünf Ursprungsgebieten. Diese Herkunftsregionen befinden sich in acht Produktionsräumen. Sachsen hat Anteil an drei Produktionsräumen.
Gräser und Kräuter dürfen nur in den den Ursprungsgebieten zugeordneten Produktionsräumen vermehrt werden.
„Gegenwärtig werden in Sachsen im Rahmen der Förderung für gebietseigene Gehölze drei Nachweise anerkannt (WWW-Regiogehölze, pro-agro, eab), für Gräser und Kräuter sind es bisher zwei Nachweise (www-Regiosaatgut, RegioZert).
Weitere Informationen finden Sie im Internet: https://divergen.lpv.de/.
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