In der Grimmaer Räum- und Streupflichtsatzung heißt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage obliegt es den Straßenanliegern, die Gehwege und Überwege (einschließlich der Ortsdurchfahrten) für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Anlieger (Eigentümer) ist, wer mit seinem Grundstück an den zu reinigenden Gehweg, kombinierten Geh- und Radweg oder direkt an die Fahrbahn angrenzt. Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht!
Parkende Kraftfahrzeuge dürfen bei Schneefall den Räumdienst nicht behindern und sind auf den eigenen Grundstücken zu parken. Einläufe in Entwässerungsanlagen, Hydranten sowie die Verschlussdeckel der Versorgungsleitungen sind stets von Schnee und Eis freizuhalten, um „Stauwasser“ zu vermeiden. So hat es auch die Feuerwehr im Ernstfall leichter.