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Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen

Allgemeine Informationen

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird.

Im Bereich der Veranstaltungswerbung ist dies beispielsweise dann der Fall, wenn

  • für gewerbliche oder nicht gewerbliche Zwecke (beispielsweise durch Verbände, Vereine und Kirchen oder auch Privatpersonen)
    • Informationsstände aufgestellt werden,
    • Werbeschriften auf Tischen oder von Ständen aus verteilt werden,
    • im öffentlichen Straßenraum Veranstaltungshinweise (beispielsweise Hinweise auf Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Konzerte, Aufführungen, Messen, Märkte) plakatiert werden, oder
  • politische Parteien, Organisationen und Wählervereinigungen mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen auf sich aufmerksam machen.

Möchten Sie solche Sondernutzungen für sich in Anspruch nehmen, müssen Sie diese bei der zuständigen Stelle beantragen.

Die Gemeinden können durch Satzung die Details der Sondernutzung für Ortsdurchfahrten und Gemeindestraßen regeln. Es wird daher die Lektüre dieser Satzung für Ihre Gemeinde empfohlen.

Verfahrensablauf

Die Sondernutzungserlaubnis können Sie persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Dort werden die dem Antrag beigefügten Unterlagen überprüft. Bei positivem Ergebnis wird Ihnen die Sondernutzungserlaubnis oder die Ausnahmegenehmigung erteilt. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

Hinweis: Gegebenenfalls müssen Sie bereits während des Verfahrens einen Kostenvorschuss leisten. Sie erhalten einen gesonderten Kostenbescheid.

Rechtsgrundlage
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