Inhaltsbereich

Selbstbestimmungsgesetz

Allgemeine Informationen


Seit dem 1. November 2024 haben trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen in Deutschland die Möglichkeit, ihren Geschlechtseintrag und Namen einfacher an ihre persönliche Identität anzupassen.
Erwachsene können diese Anpassungen nun ohne gerichtliche Verfahren und ohne die bislang erforderlichen Gutachten direkt beim Standesamt vor- nehmen. Stattdessen reicht eine Selbstauskunft mit Eigenversicherung aus, wodurch Betroffene von bisher als entwürdigend empfundenen bürokratischen Hürden entlastet werden.

Das Grundgesetz schützt ausdrücklich das Recht auf Achtung der geschlechtlichen Identität, was durch das neue Gesetz weiter gestärkt wird.
Zudem wird das Beratungsangebot bundesweit ausgebaut, um Menschen
in ihrer Identitätsfindung besser zu unterstützen.

Verfahrensablauf

Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Stufen:

Zunächst muss die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt nach § 4 SBGG angemeldet werden.

Die Anmeldung muss

  • online,
  • persönlich oder
  •  schriftlich erfolgen.

Die Anmeldung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen. Beachten Sie jedoch, dass die Erklärung nach § 2 SBGG (2. Stufe; siehe unten) beim selben Standesamt abgegeben werden muss, bei dem die Anmeldung erfolgte. 

  • Eine Anmeldung per Telefon oder Fax ist somit nicht möglich.
  • Nach Ablauf von drei Monaten kann dann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Die Erklärung nach § 2 SBGG muss öffentlich beurkundet werden. Dafür ist zwingend die persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. Die Erklärung muss bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem die Anmeldung erfolgte (1. Stufe, siehe oben). Im Standesamt der Stadt Grimma benötigen Sie dazu einen Termin. Einen Termin zur Abgabe der Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen nach § 2 SBGG nach Ablauf von drei Monaten erhalten Sie nicht automatisch vom Standesamt der Stadt Grimma.
An wen muss ich mich wenden?

Die Anmeldung und Erklärung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen. Zu beachten ist, dass die Erklärung nur bei dem Standesamt abgegeben werden kann, bei dem auch die Anmeldung erfolgt ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zum Termin für die persönliche Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich im Original vorzulegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Aktuelle (nicht älter als 6 Monate) beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag/Abschrift aus dem Geburtenregister aus dem Standesamt des Geburtsortes. Bitte beachten, dass es sich bei der Abschrift aus dem Geburtseintrag/Abschrift aus dem Geburtenregister nicht um eine Geburtsurkunde handelt.
  • Gegebenenfalls aktuelle (nicht älter als 6 Monate) beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister aus dem Standesamt des Eheschließungsortes oder aus dem Lebenspartnerschaftsregister.
  • Erweiterte Meldebescheinigung (gegebenenfalls auch einer Nebenwohnung)
    • Folgende Angaben müssen darin ergänzend enthalten sein: Familienstand, derzeitige Staatsangehörigkeit, Geschlecht
    • Die einfache Meldebescheinigung reicht nicht aus. 

Sachverständigengutachten beziehungsweise ärztliche Bescheinigungen sind nicht mehr notwendig.

Im Einzelfall sind darüber hinaus gegebenenfalls weitere Unterlagen notwendig, die gesondert mitgeteilt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG)

zurück Seitenanfang Seite drucken