Nach § 39 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig oder ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG besteht zudem ein Störungsverbot für streng geschützte Tiere und Europäische Vogelarten. Das Abbrennen von Feuenwerken führt in der Regel zur Beunruhigung und ernsthaften Störung der normalen Lebensweise wild lebender Tiere, so z. B. bei der Nahrungsaufnahme, bei der Balz, beim Schlafen, Brüten, Betreuen des Nachwuchses. Derartige Störungen führen typischenweise zu sichtbaren Reaktionen, wie Flucht, Verdrücken, Angstreaktionen von Jungtieren.
Im Rahmen der Fortschreibung des sächsischen Artenschutzprogramms „Weißstorch" verständigten sich die Naturschutzbehörden auf negativ beeinträchtigende Einzelereignisse, welche geeignet sind, Weißstörche zu beunruhigen und zu stören. Dazu gehören Feuenwerke, die im Abstand von 1.000 Metern von besetzten Neststandorten des Weißstorchs im Brutzeitraum vom 15. Februar bis 15. September untersagt werden sollen.