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Schutz der Störche (Feuerwerksverbot)

Allgemeine Informationen

Nach § 39 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig oder ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG besteht zudem ein Störungsverbot für streng geschützte Tiere und Europäische Vogelarten. Das Abbrennen von Feuenwerken führt in der Regel zur Beunruhigung und ernsthaften Störung der normalen Lebensweise wild lebender Tiere, so z. B. bei der Nahrungsaufnahme, bei der Balz, beim Schlafen, Brüten, Betreuen des Nachwuchses. Derartige Störungen führen typischenweise zu sichtbaren Reaktionen, wie Flucht, Verdrücken, Angstreaktionen von Jungtieren.

Im Rahmen der Fortschreibung des sächsischen Artenschutzprogramms „Weißstorch" verständigten sich die Naturschutzbehörden auf negativ beeinträchtigende Einzelereignisse, welche geeignet sind, Weißstörche zu beunruhigen und zu stören. Dazu gehören Feuenwerke, die im Abstand von 1.000 Metern von besetzten Neststandorten des Weißstorchs im Brutzeitraum vom 15. Februar bis 15. September untersagt werden sollen.

An wen muss ich mich wenden?

Für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist eine personengebundene Sprengstofferlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz erforderlich. Für das Abbrennen von Feuerwerken selbst obliegt dem Erlaubnisinhaber eine Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt der Stadt Grimma).


Das Ordnungsamt prüft nach Eingang der Anzeige, ob und welche Schutzmaßnahmen für das Abbrennen des Feuerwerkes getroffen werden müssen. Zu diesem Zweck wird festgestellt; welche Sicherheitsvorkehrungen durch den Erlaubnisinhaber vorgesehen werden und geprüft, ob diese unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Feuerwerkes sowie des Abbrennortes und der Abbrennzeit ausreichen oder ob ergänzende Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind.

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