Lärmbelästigung ist kein seltenes Phänomen. Die Toleranzschwellen der einzelnen Mieter beziehungsweise Anwohner liegen teilweise sehr weit auseinander – daher sollten Sie bei Lärm aus der Nachbarschaft zunächst mit den Verursachern und gegebenenfalls auch mit anderen betroffenen Nachbarn sprechen.
Inhaltsbereich
Ruhestörung/ Lärmbelästigung
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
- Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- / Stadtverwaltung oder in akuten Fällen an die örtliche Polizeidienststelle, um die Lärmbelästigung anzuzeigen.
- Die Polizei prüft vor Ort, ob durch den Lärm die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt wird und ergreift gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen (z.B. Ausschalten der Musikanlage).
- Die Ordnungswidrigkeit kann in schweren Fällen mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000 geahndet werden.
Rechtsgrundlage
- § 117 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) – Unzulässiger Lärm
- Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Anträge / Formulare
Was sollte ich sonst noch wissen?
Motorbetriebene Gartengeräte dürfen im Wohngebiet nur werktags zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr benutzt werden. Für besonders laute Geräte (zum Beispiel Laubbläser) können weitere Beschränkungen gelten.
Die Mittagsruhe ist gesetzlich nicht grundsätzlich geschützt. Eine solche Ruhezeit kann jedoch privatrechtlich (zum Beispiel im Mietvertrag) festgelegt werden.