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Plakatierung

Allgemeine Informationen

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Im Bereich der Veranstaltungswerbung ist dies beispielswiese dann der Fall, wenn

  • für gewerbliche oder nicht gewerbliche Zwecke (beispielsweise durch Verbände, vom Finanzamt bestätigte gemeinnützige Vereine oder Kirchen) Info- beziehungsweise Promotionsstand aufgestellt werden,
  • Werbeschriften auf Tischen oder von Ständen aus verteilt werden und
  • im öffentlichen Straßenraum Veranstaltungshinweise (beispielswiese Hinweise auf Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Konzerte, Aufführungen, Messen, Märkte) plakatiert werden oder
  • politische Parteien, Organisationen und Wählervereinigungen mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen auf sich aufmerksam machen.

Möchten Sie solche Sondernutzen für sich in Anspruch nehmen, müssen Sie diese bei der zuständigen Stelle beantragen.

Verfahrensablauf

Die Sondernutzungserlaubnis können Sie persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Dort werden die dem Antrag beigefügten Unterlagen überprüft.

  • Falls Sie zudem eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung beantragen müssen, können Sie beide Anträge gleichzeitig einreichen.
  • Bei positivem Ergebnis wird Ihnen die Sondernutzungserlaubnis oder die Ausnahmegenehmigung erteilt. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

Hinweis: Gegebenenfalls müssen Sie bereits während des Verfahrens einen Kostenvorschuss leisten. Sie erhalten einen gesonderten Kostenbescheid.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Reisegewerbekarte
  • Entwurf des Werbeplakats (Kopie)
  • Straßenliste (Kopie)
Rechtsgrundlage
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