Wenn es um Zahlungsansprüche geht, kann zu diesem Zweck auf Vermögenswerte des Schuldners zugegriffen werden. Der von Ihnen als Gläubiger beauftragte Gerichtsvollzieher pfändet bei dem Schuldner vorgefundenes Bargeld oder sonstige bewegliche Sachen (Sachpfändung), die gegebenenfalls durch Versteigerung verwertet werden können, und liefert den Erlös an Sie ab.
Zu diesem Zweck kann der Gerichtsvollzieher erforderlichenfalls und aufgrund eines besonderen richterlichen Beschlusses die Wohnung des Schuldners zwangsweise betreten und durchsuchen. Die Anordnung einer solchen Maßnahme müssen Sie als Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragen.