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Namensänderungen für Vertriebene und Spätaussiedler

Allgemeine Informationen

Namensführung von Vertriebenen/Spätaussiedlern nach § 94 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Durch das Aufnahmeverfahren in der Bundesrepublik Deutschland ändert sich der bis dahin geführte Name bzw. die ausländische Schreibweise des Namens nicht. Er kann jedoch für die Zukunft durch Erklärung beim Standesamt an deutsche Namensformen angepasst werden.

Ablegen von Vatersnamen

Der Vatersname, den es im deutschen Namensrecht nicht gibt und nicht als weiterer Vorname anzusehen ist, kann abgelegt werden.

Annahme der ursprünglichen Form des Familiennamens

Der Geburtsname oder Familienname mit weiblicher Endung kann in seiner ursprünglichen bzw. männlichen Form angenommen werden.

Bestimmung der deutschen Form des Familiennamens

Stimmt die Schreibweise des Familiennamens nicht mit der deutschen Aussprache überein (zum Beispiel Ekstejn), kann die deutschsprachige Form bestimmt werden (zum Beispiel Eckstein). Die Änderung eines Familiennamens, der gleichzeitig auch Ehename ist, kann nur gemeinsam von den Ehegatten erklärt werden.

Übersetzung des Familiennamens

Wenn die Übersetzung des Familiennamens einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt, kann dieser angenommen werden (Voraussetzung: Bestätigung eines gerichtlich vereidigten Übersetzers).

Annahme der deutschsprachigen Form eines Vornamens

Gibt es für einen Vornamen (zum Beispiel Vladimir) eine deutschsprachige Form (zum Beispiel Waldemar), so kann diese angenommen werden. Gibt es für einen Vornamen keine deutschsprachige Form, so kann ein neuer Vorname bestimmt werden.

Nachträgliche Bestimmung des Ehenamens nach deutschem Recht

Wenn als Ehename der russische Name des Mannes geführt wird und die Ehegatten aber lieber den deutschen Geburtsnamen der Frau als gemeinsamen Familiennamen führen möchten, so kann der Ehename nach deutschem Recht neu bestimmt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass*
  • Registrierschein und Aufnahmebescheid*
  • Vertriebenausweis oder Spätaussiedlerbescheinigung*
  • Geburtsurkunde im Original*, mit Übersetzung in die deutsche Sprache
  • gegebenenfalls Heiratsurkunde im Original mit Übersetzung in die deutsche Sprache
  • gegebenenfalls beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister (bisheriges Familienbuch), falls auf Antrag angelegt
  • gegebenenfalls Nachweis über bereits erfolgte Namensänderungen.

Unterlagen mit * sind zwingend vorzulegen. Welche weiteren Dokumente im Einzelfall erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrem Standesamt.

Was sollte ich sonst noch wissen?

Die Namenserklärung ist verbindlich und kann nicht mehr geändert werden. Sie entfaltet Wirkung für und gegen alle. Die Erklärung wird wirksam, wenn sie den vorgegebenen Erfordernissen entspricht und dem zuständigen Standesamt zugeht. Der zur Entgegennahme zuständige Standesbeamte stellt eine Bescheinigung über die wirksame Namensänderung aus und informiert gleichzeitig die Meldebehörde. Eine Namenserklärung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam!

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