Namensführung von Vertriebenen/Spätaussiedlern nach § 94 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Durch das Aufnahmeverfahren in der Bundesrepublik Deutschland ändert sich der bis dahin geführte Name bzw. die ausländische Schreibweise des Namens nicht. Er kann jedoch für die Zukunft durch Erklärung beim Standesamt an deutsche Namensformen angepasst werden.
Ablegen von Vatersnamen
Der Vatersname, den es im deutschen Namensrecht nicht gibt und nicht als weiterer Vorname anzusehen ist, kann abgelegt werden.
Annahme der ursprünglichen Form des Familiennamens
Der Geburtsname oder Familienname mit weiblicher Endung kann in seiner ursprünglichen bzw. männlichen Form angenommen werden.
Bestimmung der deutschen Form des Familiennamens
Stimmt die Schreibweise des Familiennamens nicht mit der deutschen Aussprache überein (zum Beispiel Ekstejn), kann die deutschsprachige Form bestimmt werden (zum Beispiel Eckstein). Die Änderung eines Familiennamens, der gleichzeitig auch Ehename ist, kann nur gemeinsam von den Ehegatten erklärt werden.
Übersetzung des Familiennamens
Wenn die Übersetzung des Familiennamens einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt, kann dieser angenommen werden (Voraussetzung: Bestätigung eines gerichtlich vereidigten Übersetzers).
Annahme der deutschsprachigen Form eines Vornamens
Gibt es für einen Vornamen (zum Beispiel Vladimir) eine deutschsprachige Form (zum Beispiel Waldemar), so kann diese angenommen werden. Gibt es für einen Vornamen keine deutschsprachige Form, so kann ein neuer Vorname bestimmt werden.
Nachträgliche Bestimmung des Ehenamens nach deutschem Recht
Wenn als Ehename der russische Name des Mannes geführt wird und die Ehegatten aber lieber den deutschen Geburtsnamen der Frau als gemeinsamen Familiennamen führen möchten, so kann der Ehename nach deutschem Recht neu bestimmt werden.