Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet, ist ein Deutscher im Ausland geboren oder verstorben, so kann dieser Personenstandsfall in dem jeweiligen deutschen Register Nachbeurkundet werden.
Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 15 und 16 PStG gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.