Um welche Uhrzeit, an welchen Tagen Einzelhandelsunternehmen im Freistaat Sachsen öffnen können bzw. geschlossen bleiben müssen, regelt das Sächssiche Ladenöffnungszeitengesetz.
§ 3 Öffnungszeiten (SächsLadÖffG)
Montags bis sonnabends dürfen Verkaufsstellen von 06:00 bis 22:00 Uhr öffnen. Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen, sofern dieser Tag auf einen Werktag fällt, von 06:00 bis 14:00 Uhr öffnen.
Die Aufsichtüber die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, mit Ausnahm des § 10 (Arbeitszeiten an Sonn-und Feiertagen), obliegt den Gemeinden.
Für bestimmte Verkaufsstellen, z.B. Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen an Personenbahnhöfen und Flughäfen, für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen, sowie für den Verkauf an bis zu 4 Sonntagen im JAhr gelten Ausnahmeregelungen.