Gewerbe-Ummeldung nach § 14 oder § 55c Gewerbeordnung (GewO)
Sie müssen Ihr Gewerbe ummelden, wenn Sie
- den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb Ihrer Gemeinde / Stadt verlegen,
- den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder
- den Gegenstand des Gewerbes ausdehnen (wenn beispielsweise Waren und Leistungen hinzukommen, die in der bisherigen Anmeldung nicht vorgesehen waren).
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Falls Sie selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU / EWR Mitgliedsstaat vorübergehend in Deutschland erbringen, ist eine Anzeige / Erlaubnis in folgenden Fällen nicht erforderlich:
- Versteigerergewerbe gem. §§ 34b Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 sowie 57 Abs. 3 GewO
- Grundstücksmakler, Bauträger und Baubetreuer gem. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GewO
- Überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 Abs. 1 und 2 GewO
- Reisegewerbe gem. § 55 Abs. 2 und 3 GewO
- Veranstaltung eines Wanderlagers gem. § 56a GewO
Wer muss die Ummeldung veranlassen?
- bei Einzelgewerben: der oder die Gewerbetreibende selbst
- bei Personengesellschaften (z. B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
- bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter
Hinweis: Wenn Sie Ihren Betrieb in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen, reicht eine Ummeldung nicht aus. Sie müssen in diesem Fall Ihr Gewerbe in der früheren Gemeinde / Stadt abmelden und es in der neuen Gemeinde / Stadt wieder anmelden.