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Gewerbeummeldung

Allgemeine Informationen

Gewerbe-Ummeldung nach § 14 oder § 55c Gewerbeordnung (GewO)

Sie müssen Ihr Gewerbe ummelden, wenn Sie

  • den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb Ihrer Gemeinde / Stadt verlegen,
  • den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder
  • den Gegenstand des Gewerbes ausdehnen (wenn beispielsweise Waren und Leistungen hinzukommen, die in der bisherigen Anmeldung nicht vorgesehen waren).

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

Falls Sie selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU / EWR Mitgliedsstaat vorübergehend in Deutschland erbringen, ist eine Anzeige / Erlaubnis in folgenden Fällen nicht erforderlich:

  • Versteigerergewerbe gem. §§ 34b Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 sowie 57 Abs. 3 GewO
  • Grundstücksmakler, Bauträger und Baubetreuer gem. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GewO
  • Überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 Abs. 1 und 2 GewO
  • Reisegewerbe gem. § 55 Abs. 2 und 3 GewO
  • Veranstaltung eines Wanderlagers gem. § 56a GewO

Wer muss die Ummeldung veranlassen?

  • bei Einzelgewerben: der oder die Gewerbetreibende selbst
  • bei Personengesellschaften (z. B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
  • bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter

Hinweis: Wenn Sie Ihren Betrieb in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen, reicht eine Ummeldung nicht aus. Sie müssen in diesem Fall Ihr Gewerbe in der früheren Gemeinde / Stadt abmelden und es in der neuen Gemeinde / Stadt wieder anmelden.

Verfahrensablauf

Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder elektronisch ummelden.

Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Ummeldung" (GewA 2) erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Sie können den Vordruck, je nach Angebot der Behörde, auch über Amt24 abrufen ("Formulare & Online-Dienste")

Persönliche Ummeldung

  • Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle vor.
  • Wenn alle Unterlagen vollständig sind und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie sofort eine Empfangsbescheinigung.

Hinweis: Sie können das Formular auch vor Ort ausfüllen. Bei eventuellen Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter zur Verfügung.

Schriftliche Ummeldung

  • Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
  • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die Empfangsbescheinigung und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg.
  • Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Empfangsbescheinigung ausgestellt wird.

Elektronische Ummeldung

  • Wird das Formular "Gewerbe-Ummeldung" (GewA 2) elektronisch versendet, entfällt das in Feld 33 vorgesehene Unterschriftsfeld.
  • Die zuständige Stelle fordert benötigte Unterlagen an und kann Verfahren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden anwenden, wie z. B. PIN/TAN-Verfahren, elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 Personalausweisgesetz, De-Mail nach § 5 De-Mail-Gesetz, schriftliche Versicherung der Identität oder Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses.

Weitermeldung an andere Behörden

Die zuständige Stelle darf Daten aus Ihrer Ummeldung an folgende Stellen weiterleiten:

  • Behörden der Zollverwaltung
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Deutsche gesetzliche Unfallversicherung
  • Finanzamt
  • Registergericht
  • Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz
  • Statistisches Landesamt
  • Berufsgenossenschaft
  • Handwerkskammer (HWK)
  • Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • Ausländerbehörde
  • Lebensmittel- und Veterinäramt
  • Sächsischer Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen
  • Umweltamt
Welche Unterlagen werden benötigt?

In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • vom Antragsteller beziehungsweise von dem zur Ummeldung Bevollmächtigten: Kopie des aktuellen Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung
  • wenn die Ummeldung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt: schriftliche Vollmacht
  • wenn Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist: Kopie des Handelsregisterauszugs (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug)

Hinweis: In manchen Fällen können für die Ummeldung weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein – Auskunft dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gewerbeummeldung ist gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung.

  • Gebühren zwischen 10,00 bis 65,00 Euro
Zahlungsarten
  • Barzahlung, EC-Karte
Welche Fristen muss ich beachten?

Gewerbeummeldung: unverzüglich zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung der gewerblichen Tätigkeit

Rechtsgrundlage
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