Gewerbe-Anmeldung nach § 14 oder 55c Gewerbeordnung (GewO)
Wenn Sie ein (stehendes) Gewerbe aufnehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle, die nicht selbstständig ist.
Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten.
Tipp: Lassen Sie sich von Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater beraten, bevor Sie ein Gewerbe anmelden.
Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Weiterhin muss die Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt werden.
Nicht als Gewerbe gelten insbesondere:
- sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen),
- freie Berufe (zum Beispiel Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen,
- die Urproduktion (beispielsweise Land- und Forstwirtschaft),
- die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder
- die Verwaltung eigenen Vermögens.
Zweck der Gewerbeanmeldung ist es, dass die zuständige Behörde ihren regulierenden und kontrollierenden Aufgaben nachkommen kann. Auch für statistische Erhebungen ist die Registrierung wichtig.
Achtung! Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig, andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten besondere Bedingungen. Informieren Sie sich rechtzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Wenn Sie für Ihr Gewerbe eine Erlaubnis benötigen, die Ihnen nicht vorliegt, kann Ihnen die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen. Wer muss die Anzeige veranlassen?
- bei Einzelgewerben: die oder der Gewerbetreibende selbst
- bei Personengesellschaften (z. B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
- bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter