Das SächsGastG - in Kraft seit dem 15.07.2011 - regelt die Ausübung des Gaststättengewerbes im stehenden Gewerbe, im vorübergehenden Gewerbe aus besonderem Anlass und verweist hinsichtlich der Ausübung des Gaststättengewerbes im Reisegewerbe auf die Gewerbeordnung.
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke, zubereitete Speisen oder beides zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Die Vorschriften des SächsGastG über den Ausschank alkoholischer Getränke gelten entsprechend für Vereine und Gesellschaften, die kein Gaststättengewerbe wie im Satz 1 genannt betreiben, dies gilt nicht für den Ausschank an Beschäftigte dieser Vereine oder Gesellschaften.
Mit Inkrafttreten des SächsGastG ist die Erlaubnispflicht entfallen; es gilt jedoch die Anzeigepflicht und bei Ausschank alkoholischer Getränke die Überwachung der Unternehmen durch die Gemeinde.