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Gaststättenbetrieb

Allgemeine Informationen

Das SächsGastG - in Kraft seit dem 15.07.2011 - regelt die Ausübung des Gaststättengewerbes im stehenden Gewerbe, im vorübergehenden Gewerbe aus besonderem Anlass und verweist hinsichtlich der Ausübung des Gaststättengewerbes im Reisegewerbe auf die Gewerbeordnung.

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke, zubereitete Speisen oder beides zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Die Vorschriften des SächsGastG über den Ausschank alkoholischer Getränke gelten entsprechend für Vereine und Gesellschaften, die kein Gaststättengewerbe wie im Satz 1 genannt betreiben, dies gilt nicht für den Ausschank an Beschäftigte dieser Vereine oder Gesellschaften.

Mit Inkrafttreten des SächsGastG ist die Erlaubnispflicht entfallen; es gilt jedoch die Anzeigepflicht und bei Ausschank alkoholischer Getränke die Überwachung der Unternehmen durch die Gemeinde.

Verfahrensablauf

Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der für den Ort der jeweiligen Betriebsstätte zuständigen Gemeinde spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes entsprechend § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung anzuzeigen (Gewerbeanmeldung) . In der Anzeige ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anzubieten.

Vereine und Gesellschaften , die kein Gaststättengewerbe betreiben, haben den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereines oder Gesellschaft formlos anzuzeigen.

Die Gemeinde bescheinigt den Empfang der Anzeige. Die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass ist rechtzeitig , mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn unter Angabe des Namens, Vornamens, Privatanschrift, Ort und Zeit des Betriebsbeginns sowie des besonderen Anlasses zu erstatten. Besondere Anlässe können sein: z.B. Sportveranstaltungen, Gaststättenbetrieb auf privatem Flohmarkt, Veranstaltungen mit Ansammlung großer Menschenmengen, Volksfeste-, Schul- und Vereinsfeste, Ausschank von Glühwein an verkaufsoffenen Sonntagen.

Die Definition „besonderer Anlass „ bedeutet, dass es sich hierbei um ein

  • kurzfristiges
  • nicht häufig auftretendes
  • außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegendes

Ereignis mit Versorgungsbedarf der Besucher handeln muss.

Die Anzeigepflichten gelten auch für den Betrieb von Zweigniederlassungen, unselbständigen Zweigstellen, die Verlegung der Betriebsstätte, Ausdehnung des Angebotes auf alkoholische Getränke , Speisen oder beides.

Rechtsgrundlage
  • 2 Abs. 1 SächsGastG
Unterstützende Institutionen
  • Industrie- und Handelskammer
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